Außerdienstliches Verhalten gilt grundsätzlich nicht als Kündigungsgrund. Allerdings müssen Unternehmen Straftaten sowie fremdenfeindliche, beleidigende und diskriminierende Aussagen, die Mitarbeiter auf Social-Media-Portalen tätigen, nicht akzeptieren, wenn sich diese Äußerungen auf das Beschäftigungsverhältnis auswirken. Damit eine Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten gerechtfertigt ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Meinungsfreiheit

Gemäß dem Grundrecht der Meinungsfreiheit darf jeder seine Meinung frei äußern, und zwar im Internet ebenso wie außerhalb davon. Von diesem Recht sind auch Beiträge in sozialen Medien wie Facebook, Twitter & Co. sowie YouTube erfasst. Allerdings kennt das Recht auf freie Meinungsäußerung Grenzen, wenn es um das Recht auf Ehre und allgemeine Rechtsvorschriften geht.

Straftatbestand erfüllt?

Wenn die fremdenfeindliche Aussage unter einen Straftatbestand wie Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung fällt, ist eine Kündigung rechtlich gedeckt. Auch Aussagen im Internet, die auf den Arbeitgeber schließen lassen, können eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt dann, wenn die Wortmeldung den Ruf oder das Geschäft des Unternehmens schädigt und der Mitarbeiter eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Hierbei sind die Meinungsfreiheit und die arbeitsvertragliche Nebenpflicht abzuwägen.

Privates oder öffentliches Unternehmen

Auch der Umstand, ob der Mitarbeiter bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, spielt eine entscheidende Rolle. Handelt es sich um ein privates Unternehmen, ist grundsätzlich nur das innerhalb des Unternehmens gezeigte Verhalten relevant, es sei denn, dass es sich auf das Beschäftigungsverhältnis auswirkt. Im Falle eines öffentlichen Arbeitgebers kann auch außerbetriebliches Verhalten kündigungsrelevant sein.

Beispiele

Ob diskriminierende Aussagen eines Mitarbeiters eine Kündigung rechtfertigen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, wie diese Beispiele für gerichtliche Entscheidungen zeigen:

Beispiel 1: Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Nachrichten, die Mitarbeiter privat auf WhatsApp versenden, fallen als vertrauliche Kommunikation in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Inhalte privater WhatsApp-Nachrichten gehen den Arbeitgeber nichts an, wobei es auch hier Grenzen gibt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung eines Mitarbeiters, der sich in privaten WhatsApp-Chatnachrichten abwertend über Flüchtlinge und Helfer äußerte, für unwirksam. Es verwies auf die vertrauliche Kommunikation in einer kleinen WhatsApp-Gruppe von nur drei Teilnehmern, die auf privaten Smartphones miteinander kommunizierten. Diese Nachrichten sollten laut Urteilsbegründung erkennbar geheim bleiben und nicht an dritte Personen weitergegeben werden.

Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde schließlich auf Antrag des Arbeitgebers gegen eine Abfindungszahlung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG gerichtlich aufgelöst, zumal keine zweckdienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten war (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2021, Az. 21 Sa 1291/20).

Beispiel 2: Kündigung nach Beleidigungen von Kollegen unwirksam

Zum Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, kam das Arbeitsgericht Duisburg im Falle eines Arbeitnehmers, der seine Kollegen beleidigte, indem er sie „Klugscheißer“ und „Speckroller“ nannte. Der Mitarbeiter habe im Affekt gehandelt, nachdem ihm seine Arbeitskollegen beim Arbeitgeber zu Unrecht angeschwärzt hatten. Außerdem habe er die Kollegen nicht mit Namen genannt, sodass diese nicht identifizierbar waren. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung war daher unwirksam (Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26. September 2012, Az. 5 Ca 949/12).

Beispiel 3: Beleidigung des Arbeitgebers als Grund für fristlose Kündigung

Die Aussagen eines Azubis, der seinen Chef auf Facebook als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnete, sind hingegen als Beleidigungen einzustufen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Azubis wies das Landesarbeitsgericht Hamm ab, zumal die Aussagen beleidigend waren und der Azubi nicht annehmen durfte, dass diese Äußerungen ohne Konsequenzen bleiben würden (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2012, Az. 3 Sa 644/12).