Homeoffice und mobiles Arbeiten gehören mittlerweile für viele Unternehmen und deren Mitarbeiter zum Arbeitsalltag. Aus dieser Situation ergibt sich so manche strittige Frage, die die Gerichte im Rahmen von Verfahren zu klären haben. Bei welchen Themen es Klärungsbedarf gab, zeigen diese fünf Urteile rund um Homeoffice.
Fall 1: Unternehmen dürfen Homeoffice nicht zwangsweise anordnen
Arbeitgeber dürfen laut Rechtsprechung das Arbeiten im Homeoffice nicht zwangsweise anordnen, Sie können aufgrund des Weisungsrechts zwar Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit festlegen. Die einseitige Anordnung, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten muss, ist allerdings von diesem Weisungsrecht nicht gedeckt (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2018, Az. 17 Sa 562/18). Wenn sich ein Mitarbeiter weigert, ins heimische Büro zu wechseln, darf der Arbeitgeber nicht wegen Arbeitsverweigerung kündigen.
Eine einseitige Anweisung ist nur dann rechtlich gedeckt, wenn Homeoffice arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Selbst in der Pandemie dürfen Unternehmen Homeoffice nicht einseitig festlegen. Allerdings sind Arbeitnehmer gemäß § 28b Absatz 4 IfSG dazu verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln, sofern keine Gründe wie Platzmangel, schlechte Internetverbindung oder Störungen durch dritte Personen dagegen sprechen.
Fall 2: Unfallschutz vor Arbeitsantritt am Homeoffice-Arbeitsplatz
Mitarbeiter im Homeoffice, die auf dem Weg vom Schlafzimmer zum heimatlichen Schreibtisch einen Unfall erleiden, haben laut Urteil des Bundessozialgerichts Anspruch auf Unfallversicherungsschutz. Es sei maßgeblich, dass der zurückgelegte Weg eine Handlungstendenz zur beruflichen Tätigkeit zeige und unternehmensdienlich sei.
Der Fall betrifft einen Gebietsverkaufsleiter, der auf dem Weg zum häuslichen Arbeitszimmer auf der Treppe gestürzt war. Aus den objektiven Umständen ließ sich laut BSG Kassel die Absicht ableiten, dass der Kläger seine Arbeit beginnen wollte (Urteil des BSG vom 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 4/21 R). Demnach ist der morgendliche Gang vom Bett ins Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt.
Fall 3: Unternehmen dürfen Mitarbeiter aus Homeoffice ins Büro zurückbeordern
Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern anordnen, auch in Corona-Zeiten aus dem Homeoffice an den Bürotisch im Betrieb zurückzukehren. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München. In diesem Fall wollte ein Grafiker gerichtlich erwirken, dass er weiterhin im Homeoffice arbeiten darf und der Arbeitgeber diesen Heimarbeitsplatz nur ausnahmsweise unterbrechen darf.
Diese Klage war nicht erfolgreich. Einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice gebe es weder laut Arbeitsvertrag noch aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Der Mitarbeiter konnte nicht darlegen, dass die Unternehmensdaten vor den Zugriffen dritter Personen und der für einen Konkurrenten tätigen Ehegattin geschützt seien. Laut Landesarbeitsgericht München stünde das Risiko, sich auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsort und in der Pause mit Covid-19 zu infizieren, der Verpflichtung, im Büro zu erscheinen, nicht entgegen (Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21).
Fall 4: Aufwandersatz im Homeoffice
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten für den Arbeitsplatz und die benötigten Arbeitsmittel (beispielsweise Büroutensilien, Technik und Büromöbel) übernehmen, auch wenn der Mitarbeiter im Homeoffice tätig ist. Anders sieht die Situation aus, wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Firmengebäude bereitstellt und der Mitarbeiter ausschließlich auf eigenen Wunsch im Homeoffice arbeitet.
In diesem Fall verneint das BAG einen Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers (Urteil des BAG vom 12. April 2011, Az. 9 AZR 14/10). Dasselbe gilt, wenn es das Unternehmen dem Mitarbeiter überlässt, ob er im Betrieb oder zu Hause arbeiten möchte. Auch in diesem Fall trifft den Arbeitgeber keine Pflicht, die Kosten zu tragen.
Fall 5: Sturz nach Arbeitsschluss im Homeoffice als Arbeitsunfall?
Wenn ein Mitarbeiter nach Arbeitsschluss im Homeoffice auf der Kellertreppe stürzt, kann dies als Arbeitsunfall einzustufen sein. Dies hat das BSG im Falle einer Sales- und Key-Account-Managerin entschieden, die sich auf den Weg in den Keller machte, um im dort eingerichteten Büro ein wichtiges Telefongespräch mit dem Vorgesetzten zu führen. Das BSG stufte diesen Sturz als Arbeitsunfall ein, weil die Betroffene die Kellertreppe nur nutzte, um ins Homeoffice zu gelangen (Urteil des BSG vom 27. November 2018, Az. B 2 U 28/17 R).
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