Mitarbeiter dürfen ihre Meinung grundsätzlich frei äußern und sich politisch betätigen. Deshalb müssen Unternehmen politische, auch negative Aussagen in einem gewissen Rahmen tolerieren. Die Meinungsäußerungsfreiheit am Arbeitsplatz hat aber auch ihre Grenzen. Demnach haben Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen Treue- und Loyalitätspflichten zu erfüllen. Sie sind dazu verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und die Persönlichkeitsrechte von Arbeitskollegen zu wahren.

Stören der Geschäftsbeziehungen

Mitarbeiter dürfen mit ihren Äußerungen weder Kollegen belästigen oder provozieren noch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens stören und den guten Ruf des Arbeitgebers massiv gefährden. So war beispielsweise die Kündigung eines Arbeitnehmers, der gegenüber Kunden die NS-Verbrechen gegenüber Juden hinterfragt und verharmlost hatte, zulässig (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2020, Az. 9 Sa 434/19).

Unsachliche ausländerfeindliche Aussagen

Wenn Mitarbeiter Arbeitskollegen oder Geschäftspartner insbesondere mit rassistischen Äußerungen beleidigen, können arbeitsrechtliche Sanktionen rechtmäßig sein. Das Unternehmen muss solche unsachlichen ausländerfeindlichen Aussagen nicht hinnehmen.

Wenn ein Mitarbeiter einen Kollegen aufgrund seiner Herkunft diskriminiert, kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen. Dies zeigt sich beispielsweise im Falle eines Mitarbeiters, der einen Arbeitskollegen mit dunkler Hautfarbe mit den Worten „Ugah Ugah“ beleidigt hatte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2020, Az. 1 BvR 2727/19).

Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Einzelfallentscheidung

Ob und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ein Arbeitgeber ergreifen kann, ist im Einzelfall abzuwägen. Welche Folgen zulässig sind, hängt von der Schwere der Beeinträchtigungen ab, die sich aus der Äußerung ergeben. Es kommen diese Mittel in Betracht:

  • Unterlassung der Äußerungen oder Aktivitäten fordern
  • Abmahnung erteilen
  • Kündigung aussprechen

Bei der Einzelfallentscheidung sind verschiedene Faktoren zu beachten:

  • Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen
  • Wortlaut, Zusammenhang und Anlass der Aussage
  • Adressaten der Äußerung
  • Verhalten des Opfers im Vorfeld der Äußerung

Bei politischer Betätigung ist die Grenze überschritten, wenn der Mitarbeiter damit die Betriebsabläufe und das betriebliche Zusammenleben stört. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es für Arbeitskollegen erheblich schwerer oder unmöglich wird, ihrer Arbeit nachzugehen. Beispiel: Die Mitarbeiter verweigern die Zusammenarbeit mit einem Arbeitskollegen, der aktiv für eine extreme Partei wie die NPD auftritt und dies auch im Betrieb verkörpert. Grundsätzlich ist das Folgende zu beachten: Je radikaler und menschenverachtender sich der Mitarbeiter politisch betätigt, desto schwächer sind die Voraussetzungen an das Vorliegen einer konkreten Störung.

Auch bei Arbeitsverhältnissen im privatrechtlichen Bereich können rassistische und menschenverachtende Aussagen ein wirksamer Kündigungsgrund sein. Hierbei ist zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit schützt keine Tatsachenbehauptungen. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter den Holocaust leugnet, ist diese falsche Tatsachenbehauptung nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Dieser Umstand wirkt sich bei der Abwägung zum Vorteil des Arbeitgebers aus.

Handlungspflichten des Arbeitgebers

Politisch radikale Aussagen sowie rassistische und sexistische Beleidigungen können sogar eine Handlungspflicht des Arbeitgebers hervorrufen, zumal er andere Beschäftigte vor solchen Äußerungen schützen muss. Eine solche Pflicht lässt sich aus § 12 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und aus der vertraglichen Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern ableiten. Dies kann sogar so weit gehen, dass das Unternehmen gegenüber Arbeitnehmern, die radikales oder extremes Verhalten an den Tag legen, nicht nur vorgehen darf, sondern sogar die Kündigung aussprechen muss.

Wenn der Arbeitgeber hier aus Furcht vor arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit dem radikalen Mitarbeiter nicht konsequent handelt, können dem Unternehmen Klagen von anderen Arbeitskollegen drohen. Dies würde auch das Arbeitgeberimage gefährden.