Zum Stichtag 1. Mai 2022 erhielten insgesamt 686.909 reine Elektrofahrzeuge und 533.626 teilelektrifizierte Hybride eine Förderung. Dies gab das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt. Zusammen mit 269 Brennstoffzellenfahrzeugen (Wasserstoffautos) sind es 1.220.804 E-Fahrzeuge, die seit dem Start der Förderaktion im Jahr 2016 einen Zuschuss bezogen haben.

Bis zum Jahr 2030 strebt die Bundesregierung sieben bis zehn Millionen zugelassene Elektrofahrzeuge an, das ist ein Anteil von 30 bis 40 Prozent am Gesamtmarkt. Auch für Unternehmen sind E-Fahrzeuge interessant, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch aus Prestigegründen, um das Image zu stärken.

BAFA-Umweltbonus

Als Anreiz für die Anschaffung führte die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Industrie den BAFA-Umweltbonus ein. Unter die Förderung fallen:

  • rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge
  • Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride)
  • Brennstoffzellenautos
  • Fahrzeuge, die keine lokalen CO₂-Emissionen ausschütten und höchstens 50 Gramm CO₂-Emissionen pro Kilometer abgeben

Der BAFA-Umweltbonus gilt für Neuwagen und junge Gebrauchtwagen, die sich in der Liste der förderfähigen Autos befinden. Unternehmen, die ein solches Fahrzeug kaufen oder leasen, können diese Förderung beanspruchen. Der BAFA-Umweltbonus sieht wie folgt aus:

  • Fahrzeug mit Nettolistenpreis bis 40.000 Euro:
    Reines E-Fahrzeug: 6.500 Euro
    Hybridelektrofahrzeug: 4.500 Euro
  • Fahrzeug mit Nettolistenpreis von mehr als 40.000 Euro:
    Reines E-Fahrzeug: 5.000 Euro Umweltbonus
    Hybridelektrofahrzeug: 3.750 Euro

Für geleaste Fahrzeuge gibt es ab 23 Monaten Vertragslaufzeit die volle Förderung. Bei Verträgen mit kurzer Laufzeit gelten Staffelungen. Der Antrag für den Umweltbonus ist online bei der BAFA einzubringen.

Steuerersparnisse

Nicht nur in der Anschaffung, sondern auch bei der Steuer gibt es finanzielle Vorteile. Das betrifft Fahrzeuge, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, ebenso wie Dienstautos von Gesellschaftern.

  1. Reines Elektrofahrzeug

Bei reinen Elektrofahrzeugen reduziert sich die Steuerbelastung bei der Privatnutzung. So sind diese Dienstautos, wenn sie privat genutzt werden, monatlich nur mit 0,25 Prozent (statt 1 Prozent) des Bruttolistenpreises zu versteuern. Wenn der Betroffene ein Fahrtenbuch führt, sind die für die private Nutzung anfallenden Aufwendungen für die Fahrzeuganschaffung lediglich zu 25 Prozent zu berücksichtigen.

Auch der Vorteilsansatz für Fahrten zwischen Wohnstätte und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) fällt mit 25 Prozent geringer aus. Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden, ist eine Grenze von 60.000 Euro (Bruttolistenpreis) zu beachten. Bei Anschaffungsdaten vor dem 1. Januar 2020 gilt ein Grenzwert von 45.000 Euro.

  1. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und reine E-Fahrzeuge mit mehr als 60.000 Euro Bruttolistenpreis

Auch für diese Fahrzeuge gibt es vergünstigte Steuersätze. Für die Privatnutzung sind bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und reinen E-Fahrzeugen mit mehr als 60.000 Euro Bruttolistenpreis nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Zudem werden die Anschaffungskosten bei der Berechnung des Arbeitnehmervorteils lediglich zu 50 Prozent berücksichtigt. Um die Förderungen zu erhalten, müssen extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge in puncto Mindestreichweite oder Kohlendioxidemission Voraussetzungen erfüllen:

  • Fahrzeuganschaffung bis 31. Dezember 2021: Mindestreichweite (alleinige Nutzung des elektrischen Antriebs): 40 Kilometer oder Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer maximal 50 Gramm
  • Fahrzeuganschaffung nach dem 31. Dezember 2021 (aber vor 1. Januar 2025): Mindestreichweite 60 Kilometer oder Höchstemissionswert 50 Gramm
  • Fahrzeuganschaffung nach dem 31. Dezember 2024: Mindestreichweite 80 Kilometer oder Höchstemissionswert von 50 Gramm

Elektrofahrräder

Auch für Elektrofahrräder mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gilt die Förderung für reine Elektrofahrzeuge. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades durch den Arbeitnehmer ist steuerfrei, sofern das Unternehmen diese Nutzungsüberlassung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.

Arbeitgeber können mit der Anschaffung von klimafreundlichen Fahrzeugen nicht nur finanziell profitieren, sondern als klimafreundliche Unternehmen auch Pluspunkte bei Mitarbeitern sammeln.