Hunde am Arbeitsplatz können das Betriebsklima fördern und die Leistung steigern. Doch was ist zu beachten, wenn ein Mitarbeiter seinen Vierbeiner zur Arbeit mitnehmen möchte?

Weisungsrecht

Ob ein Hund am Arbeitsplatz anwesend sein darf oder nicht, liegt in der Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers, sofern nicht ohnehin spezielle Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften dagegensprechen. Dies ergibt sich aus dem Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Bei der Entscheidung für oder gegen einen Bürohund ist laut Rechtsprechung allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der Arbeitgeber verstößt beispielsweise gegen diesen Grundsatz, wenn er einem Mitarbeiter die Mitnahme des Haustieres erlaubt, einem anderen Mitarbeiter hingegen nicht, obwohl es keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung gibt.

Im Einzelfall kann eine unterschiedliche Behandlung allerdings gerechtfertigt sein, wie diese Fälle zeigen:

  • unterschiedliche Tätigkeit (eine mit und eine ohne Kundenkontakt)
  • Tierhaarallergie eines Kollegen
  • Angst vor dem Hund

Auch Größe, Rasse und Erziehung des Hundes spielen eine Rolle. Der Arbeitgeber kann die Mitnahme von Haustieren an den Arbeitsplatz an spezielle Anforderungen knüpfen wie beispielsweise:

  • Reinlichkeit
  • Tragen eines Maulkorbes
  • gute Erziehung
  • tierärztliches Attest
  • Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • „Ausführen“ ausschließlich während der Pausenzeiten

In gleicher Weise darf er die Zustimmung jederzeit widerrufen.

Mitarbeiter braucht Erlaubnis

Mitarbeiter benötigen im Regelfall eine konkrete Erlaubnis, um den Hund mitnehmen zu dürfen. Diese kann individuell eingeholt werden oder arbeitsvertraglich geregelt sein. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Betroffenen abmahnen und bei wiederholtem Zuwiderhandeln eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Wenn sich Mitarbeiter und Arbeitgeber über die Mitnahme nicht einigen können, kommt als Kompromiss eventuell ein Homeoffice-Arbeitsplatz in Betracht.

Recht auf Mitnahme

Im Einzelfall können Mitarbeiter ein Recht darauf haben, Haustiere zur Arbeit mitzunehmen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn eine betriebliche Übung besteht, da das Unternehmen jahrelang die Mitnahme gestattet hat. Auch Mitarbeiter, die auf den Hund angewiesen sind, sind dazu berechtigt, den Vierbeiner mitzunehmen. Das trifft auf blinde Mitarbeiter zu, die einen speziellen Blindenführhund brauchen, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

Haftung für Schäden

Für Schäden, die der Hund am Arbeitsplatz verursacht, trägt der Hundehalter die Verantwortung. Wenn der Vierbeiner Unternehmenseigentum beschädigt oder Personen verletzt, haftet ebenso wie im Privatleben der Halter des Tieres.

Tierschutz

Bei der Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Demnach müssen die Räume für den Vierbeiner geeignet sein und es dürfen keine Gefahrenquellen (zum Beispiel Maschinen) bestehen. So ist insbesondere darauf zu achten, dass der Raum ausreichend belüftet ist, ein Schutz vor Sonneneinstrahlung und Kälte besteht, keine laute Geräuschkulisse herrscht und der Hund eine Rückzugsmöglichkeit hat.