Einige Jugendliche und junge Erwachsene entscheiden sich nach der Schule und vor dem Antritt einer Ausbildung oder eines Studiums dazu, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr zu absolvieren. Welche Rahmenbedingungen gelten für diesen Freiwilligendienst?
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
In einem Freiwilligen Sozialen Jahr engagieren sich Jugendliche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht bereits absolviert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, freiwillig in sozialen Bereichen. Typische Einsatzstellen sind:
- Krankenhäuser
- Alten- und Pflegeheime
- ambulante Pflegedienste
- Sanitäts- und Rettungsdienste
- Behinderteneinrichtungen
- Kindergärten
- Kindertagesstätten
Der Einsatzbereich wurde aber auch auf Einrichtungen für Sport, Denkmalpflege, Politik und Kultur ausgeweitet. Davon zu unterscheiden ist der Bundesfreiwilligendienst (BFD), der auf Bundesebene den Zivildienst ersetzt und sich auch an ältere Personen richtet.
Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
In einem Freiwilligen Ökologischen Jahr engagieren sich Personen zwischen 15 und 26 Jahren in den Bereichen Natur und Umweltschutz. Es dauert regelmäßig ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate. Typische Einsatzstellen sind gemeinnützige Organisationen mit Schwerpunkt auf Naturschutz, Umweltschutz, Umweltforschung und Umweltbildung. Freiwillige, die sich für ein FÖJ entscheiden, können insbesondere in der Landwirtschaft sowie in Naturschutzzentren und im Gartenbau eingesetzt werden.
Kein Arbeitsverhältnis zwischen Freiwilligen und Einsatzstellen
Die gesetzlichen Grundlagen für Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr finden sich im Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG). Ein Freiwilligendienst begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Freiwilligen und der Einsatzstelle. Es gibt daher auch kein Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Die Dauer beträgt mindestens sechs Monate und höchstens 24 Monate. Üblicherweise stellen sich Freiwillige für ein Jahr in den Dienst der guten Sache.
Es handelt sich zwar um kein Erwerbsarbeitsverhältnis, aber die Teilnehmer verrichten verschiedene Arbeitstätigkeiten. Die Aufgaben im sozialen Bereich betreffen die Essensausgabe sowie die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und der Körperpflege. Andernorts sind es Stallarbeiten, Tierfütterung und Einbringen der Heuernte sowie Pflege von Wanderwegen und Weideflächen.
Kein Mindestlohn, sondern Taschengeld
Die Vorschriften zum Mindestlohn sind auf FSJ und FÖJ nicht anwendbar. Den Betroffenen steht daher keine gesetzliche Mindestvergütung zu. Stattdessen erhalten sie als Vergütung ein Taschengeld, das im Jahr 2022 bei höchstens 423 Euro liegt. Wie viel Geld die Freiwilligen tatsächlich bekommen, richtet sich nach dem jeweiligen Träger. Manche Einsatzstellen kommen auch für Verpflegung, Unterkunft und Arbeitskleidung auf oder erbringen entsprechende Geldersatzleistungen. Der Gesamtbetrag richtet sich nach der Höhe des Taschengeldes und der Geldersatzleistungen.
Ähnliche Rechtsstellung wie Auszubildende
Junge Menschen, die sich für solche Freiwilligendienste entscheiden, haben eine ähnliche Rechtsstellung wie Azubis. Einige Regelungen betreffend das Ausbildungsverhältnis sind daher ergänzend anwendbar, wenn es um die Ausgestaltung des FSJ geht.
Arbeitsschutzbestimmungen sind anwendbar
Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen finden auf den Freiwilligendienst ebenfalls Anwendung. Das betrifft beispielsweise Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung sowie Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz und Schwerbehindertengesetz.
Urlaubsanspruch
Während des Freiwilligendienstes besteht ein Urlaubsanspruch, der sich nach der Dauer des FSJ oder FÖJ richtet. Bei einer Dienstdauer von zwölf Monaten gibt es für die Freiwilligen mindestens 26 Urlaubstage.
Versicherung
Tätigkeiten im Freiwilligendienst fallen unter die gesetzliche Sozialversicherung. Demnach müssen die Einsatzstellen die Beiträge für Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung übernehmen.
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