Tätigkeiten im Homeoffice oder mobil an unterschiedlichen Orten sowie hybrides Arbeiten im Büro und zu Hause basieren oft auf dem Modell der Vertrauensarbeitszeit. Unternehmen müssen nach geltendem Arbeitsschutzgesetz die Arbeitszeiten der Mitarbeiter erfassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im September 2022 festgestellt (Beschluss des BAG vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21). Diese Entscheidung hat unter anderem auch die Frage aufgeworfen, ob Vertrauensarbeitszeit in der jetzigen Form noch möglich ist oder ob dieses Arbeitsmodell vor dem Aus steht.

Vertrauensarbeitszeit: Fokus auf Leistung und Vertrauen

Vertrauensarbeitszeit beruht weniger auf Kontrolle als vielmehr auf dem Vertrauen des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter seinen Tätigkeiten nachkommt. Der Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, vereinbarte Aufgaben sorgfältig und zeitgerecht auszuführen. Der Arbeitgeber überprüft jedoch nicht, zu welcher Zeit und wie lange der Arbeitnehmer mit dieser Arbeit beschäftigt ist. Entscheidend ist alleine das Arbeitsergebnis. Bei der Vertrauensarbeitszeit liegt es daher in der Verantwortung des Beschäftigten, sich die Arbeitszeit einzuteilen und aufzuzeichnen. Er kann über Beginn und Ende der Tätigkeitszeit selbst bestimmen.

Gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit bedeutet jedoch nicht, dass sich die Mitarbeiter an keine Arbeitszeiten halten müssen. Sie haben vielmehr die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen zu beachten. Der Arbeitgeber ist rechtlich dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmer diese Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhalten.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit waren auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit bereits vor dem BAG-Urteil und der BAG-Entscheidung einzuhalten. Demnach stellt die Pflicht zur Zeiterfassung keine Bedrohung für dieses Modell dar, das ein wichtiger Part der modernen Arbeitswelt ist. Hinzu kommt, dass Mitarbeiter bei der Vertrauensarbeitszeit oftmals ohnehin mit speziellen betrieblichen Programmen arbeiten, auf die sie auch außerhalb des Büros zugreifen können. Sie sind es daher gewohnt, digitale Tools zu nutzen.

Die Unternehmen stehen nun vor der Aufgabe, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, in das die Mitarbeiter gegebenenfalls auch von zu Hause oder einem anderen Tätigkeitsort aus die Arbeitszeitdaten eintragen können. Dies ist mit einem gewissen organisatorischen Aufwand verbunden, schafft aber die Rahmenbedingungen dafür, New-Work-Konzepte fortzuführen.

Arbeitszeiten erfassen als zusätzliche Dokumentationspflicht

Mit der Verpflichtung, die Arbeitszeiten zu erfassen, kommt eine zusätzliche Dokumentationspflicht auf die Mitarbeiter zu. Es ist davon auszugehen, dass auch bei der Vertrauensarbeitszeit ersichtlich sein muss, ob die Arbeitnehmer die gesetzlichen Mindestanforderungen zur Arbeitszeit erfüllen.

Auf die Aufzeichnungen gänzlich zu verzichten, ist in Hinblick auf die BAG-Entscheidung demnach nicht möglich. In der Frage, wie die Mitarbeiter die Arbeitszeiten erfassen, besteht allerdings ein Gestaltungsspielraum.

Eine Pflicht, die Arbeitszeiten bei der mobilen Arbeit aufzuzeichnen, wird zukünftig auch das Mobile-Arbeit-Gesetz festschreiben. Der entsprechende Referentenentwurf sieht vor, dass jeder Mitarbeiter, der regelmäßig mobil arbeitet, seine Arbeitszeiten erfassen muss. Dies gilt unabhängig von der aktuellen BAG-Rechtsprechung.

Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich

Das Bundesarbeitsgericht folgt der Rechtsansicht des EuGH zur Zeiterfassung und fordert damit den Gesetzgeber auf, die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen festzuschreiben. Vertrauensarbeitszeit sowie Homeoffice und mobiles Arbeiten werden weiterhin möglich sein, wenn die Arbeitszeiten entsprechend dokumentiert werden.

Arbeitgeber können übrigens eine bereits eingeführte Vertrauensarbeitszeit nicht einseitig beenden. Dafür ist die Zustimmung des Betriebsrats oder im Zweifelsfall eine Änderungskündigung erforderlich.