Wenn ein Mitarbeiter einen Firmenwagen dank der Überlassung des Arbeitgebers auch privat nutzen darf, zieht er daraus einen geldwerten Vorteil. Der Vorteil für diese Privatnutzung wird monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter kein Fahrtenbuch führt, um die Privatfahrten einzeln nachzuweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welcher Form die Sonderausstattung eines Firmenwagens in den Bruttolistenpreis einzurechnen ist.

Bruttolistenpreis: Zeitpunkt der Erstzulassung entscheidend

Als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Bewertung gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges. Dabei ist der Listenpreis inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer relevant, nicht aber der tatsächlich für das Kraftfahrzeug bezahlte Preis. Händlerrabatte bleiben unberücksichtigt. Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung gilt nicht nur für Neuwagen, sondern auch für Gebrauchtwagen und Leasing-Fahrzeuge.

Ursprungspreis bestätigen lassen oder mit Preisliste berechnen

Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich den Ursprungspreis vom Händler schriftlich bestätigen zu lassen. Nur so können sie den Bruttolistenpreis für die 1-Prozent-Methode korrekt festlegen.

Unternehmen, die den Firmenwagen nicht über einen Vertragshändler gekauft haben, sollten sich die für das jeweilige Fahrzeug geltende Preisliste beschaffen. So können sie den Bruttolistenpreis anhand der Ausstattungsmerkmale ermitteln.

Werkseitig eingebaute Sonderausstattung

Sonderausstattung ist nur dann zu berücksichtigen und dem Listenpreis hinzuzurechnen, wenn sie werkseitig bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Fahrzeug vorhanden war. Das trifft zum Beispiel auf ein Satellitennavigationsgerät zu, das vom Werk eingebaut worden ist.

Zusätzlich zum Navigationsgerät dürfen noch andere Ausstattungselemente in den Bruttolistenpreis hineingerechnet werden:

  • Autoradio
  • Airbag
  • Antiblockiersystem (ABS)
  • Anhängerkupplung
  • Diebstahlsicherungssystem
  • Klimaanlage
  • Katalysator
  • Gasantrieb
  • Feuerlöscher
  • Standheizung

Achtung: Diese Extras und Kosten sind bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises nicht zu berücksichtigen:

  • Autotelefon
  • Freisprecheinrichtung
  • zusätzliches Reifen-Set zur Normalbereifung: Winterreifen mit Felgen
  • Überführungskosten
  • Zulassungskosten (Ausfertigung des Fahrzeugbriefs)

Der berechnete Bruttolistenpreis ist auf volle 100 Euro zu runden.

Nachträglich eingebaute Sonderausstattungselemente nicht berücksichtigen

Nachträglich eingebaute Sonderausstattungsmerkmale des Firmenwagens dürfen laut BFH-Rechtsprechung nicht dem Bruttolistenpreis hinzugerechnet werden.

Die Grundlagen für die Ermittlung des Listenpreises finden sich im BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (Stand 3. März 2022; IV C 5 – S 2334/21/10004 :001).

Geldwerten Vorteil berechnen

Sobald der Bruttolistenpreis inklusive Umsatzsteuer festgestellt wurde, geht es darum, den geldwerten Vorteil zu berechnen:

  • Für reine Privatfahrten ist nach der 1-Prozent-Regel 1 Prozent des Listenpreises monatlich anzusetzen.
  • Für die Autofahrten zwischen Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte bemisst sich der geldwerte Vorteil monatlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer: 0,03 Prozent x Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer.
  • Für zusätzliche Familienheimfahrten (mehr als eine pro Woche) bei einer doppelten Haushaltsführung sind für jede dieser Fahrten 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu berücksichtigen: 0,002 Prozent x inländischer Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer.
    Beispiel: Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte beträgt 100 Kilometer, der Bruttolistenpreis 25.000 Euro. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wird wie folgt berechnet: 0,002 Prozent x 25.000 Euro x 100 Kilometer = 50 Euro.
    Eine Familienheimfahrt pro Woche stuft das Finanzamt nicht als geldwerten Vorteil ein. Sie bleibt daher steuerfrei. Die 0,002 Prozent-Regel gilt nur für die zweite und jede weitere Heimfahrt.