75 Prozent der Beschäftigten erscheinen auch krank zur Arbeit. Dies ergab die Studie „Arbeiten 2022“ der pronova BKK (Betriebskrankenkasse). Doch was gibt es zu beachten, wenn Mitarbeiter trotz aufrechter Krankschreibung arbeiten möchten?
Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot
Mit der Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot verbunden. Das bedeutet, dass rechtlich grundsätzlich nichts dagegenspricht, wenn ein krankgeschriebener Mitarbeiter zur Arbeit erscheint.
Bei einer Krankschreibung handelt es sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die feststellt, dass der jeweilige Arbeitnehmer aktuell nicht arbeitsfähig ist. Mit dieser AU prognostiziert der Arzt zudem, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
Es ist möglich, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter entgegen der Prognose schneller wieder gesund wird als ursprünglich angenommen. In diesem Fall darf der Betroffene seiner Arbeit nachgehen, sobald er sich arbeitsfähig fühlt, ohne das Ende der Krankschreibung abwarten zu müssen.
Gesundschreiben lassen?
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, sich von einem Arzt gesundschreiben zu lassen. Allerdings kann es im Einzelfall ratsam sein, sich vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz noch einmal untersuchen zu lassen, um kein Risiko einzugehen. Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Einzelheiten zur Krankschreibung oder zur Diagnose zu verraten.
Achtung, Fürsorgepflicht!
Wenn Mitarbeitende trotz aufrechter AU arbeiten gehen möchten, wird das Unternehmen aber nachfragen, um seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten nachzukommen. Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob der krankgeschriebene Mitarbeiter den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich wieder arbeitsfähig ist. Wenn dies der Fall ist, kann er sich mit einer entsprechenden Erklärung des Betroffenen zufriedengeben, ohne eine Gesundschreibung zu fordern.
Falls allerdings Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob der Mitarbeiter sich oder andere gefährden kann, wenn er frühzeitig zur Arbeit erscheint. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, ob der Mitarbeitende trotz Krankschreibung eingesetzt wird oder nicht. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, wenn sich der Arbeitgeber absichert, indem er eine ärztliche Bestätigung fordert, die die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es besteht die Möglichkeit, den Betriebsarzt zu konsultieren und dessen Einschätzung einzuholen.
Wenn Unternehmen arbeitsunfähige Mitarbeiter einsetzen, können sie damit ihre Fürsorgepflicht verletzen und Schadenersatzansprüche riskieren. Beschäftigte sind arbeitsunfähig, wenn sie objektiv nicht in der Lage sind, ihren arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeiten nachzugehen oder wenn die Gefahr besteht, dass sie durch den Arbeitsantritt ihren Gesundheitszustand verschlechtern.
Kranken- und Unfallversicherungsschutz
Mitarbeiter, die trotz Krankschreibung zur Arbeit kommen, unterliegen dem Schutz der Kranken- und der Unfallversicherung. Das schließt auch Wegeunfälle ein.
Arbeitnehmer-Haftpflicht
Dasselbe gilt für die Arbeitnehmer-Haftpflicht. Wenn Mitarbeiter versehentlich Schäden an Sachen verursachen, die im Eigentum des Unternehmens stehen, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie krankgeschrieben sind oder unter normalen Umständen arbeiten.
Fürsorgepflichten arbeitsunfähiger Mitarbeiter
Mitarbeiter dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nicht verschweigen. Zudem müssen sie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht alles unterlassen, was ihrer Genesung im Wege steht oder die Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlängert. Dies betrifft sowohl Freizeitaktivitäten als auch die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz. Demnach sollten sich Mitarbeiter auskurieren, falls sie durch den frühzeitigen Arbeitsantritt ihre vollständige Gesundung riskieren würden.
Im Falle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion sind die Isolationsvorschriften der Länder zu beachten. Andernfalls drohen empfindliche Strafen.
AU bleibt weiterhin gültig
Wenn krankgeschriebene Mitarbeiter frühzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren, weil sie sich arbeitsfähig fühlen, bleibt die AU trotzdem weiterhin gültig. Das bedeutet, dass die Betroffenen wieder nach Hause gehen dürfen, falls sie bei der Arbeit merken, dass sie ihren Zustand falsch eingeschätzt haben und dem Arbeitsalltag doch noch nicht gewachsen sind. In diesem Fall ist es zulässig, bis zum Ende der Krankschreibung der Arbeit fernzubleiben.
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