Bei Leiharbeitern und Beschäftigten in der Zeitarbeit gibt es regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für den Fall, dass ein Arbeitnehmer beim Entleiher wiederholt und befristet eingesetzt wird, eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte verneint. Demnach beschränkt sich der Fahrtkostenersatz nicht auf die Entfernungspauschale.

Tatsächliche Fahrtkosten ansetzen statt Entfernungspauschale

Nach dieser neuen Rechtsprechung können Leiharbeiter, die mehrfach und längerfristig an ein Unternehmen verliehen werden, die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen. Dies ergibt sich daraus, dass der BFH in solchen Fällen das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte verneint. Demnach können Leiharbeiter, die mit dem Kfz zur Arbeit fahren, für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro für die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ansetzen.

Daraus ergeben sich für Hin- und Rückfahrt 0,60 Euro pro einfachem Kilometer. Diesen Betrag kann der Leiharbeiter entweder als Werbungskosten anziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzen lassen. Dies bedeutet eine doppelt so hohe Summe wie beim Ansatz der einfachen Entfernungspauschale im Falle einer ersten Tätigkeitsstätte.

Details zum BFH-Urteil

Der BFH-Entscheidung lag dieser Fall zugrunde: Der Kläger hatte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Zeitarbeitsfirma A und war für seine Einsätze ausschließlich dem Entleihunternehmen B zugeteilt. Verleiher und Entleiher vereinbarten ein befristetes Leiharbeitsverhältnis für den Kläger. Demnach wurde nach dem Ende der jeweiligen Frist immer wieder ein befristetes Leiharbeitsverhältnis beschlossen. Auch im Streitjahr 2014 war der Kläger im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zwischen Verleiher und Entleihunternehmen für den Entleiher im Einsatz. Er setzte für seine Fahrten von der Wohnstätte zum Einsatzort für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro an.

Das Finanzamt genehmigte allerdings nur die Entfernungspauschale. Auch das Finanzgericht entschied zum Nachteil des Klägers und nahm eine dauerhafte Zuordnung an. Beim Einsatzort handle es sich um eine erste Tätigkeitsstätte.

BFH: keine erste Tätigkeitsstätte

Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gilt das Verleihunternehmen als lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber. Wenn zu klären ist, ob der Leiharbeiter einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuzuordnen ist, kommt es auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeiter an. Laut BFH besteht keine dauerhafte Zuordnung, wenn der Mitarbeiter beim Entleihunternehmen wiederholt befristet eingesetzt wird (Urteil des BFH vom 12. Mai 2022, Az. VI R 32/20).

Für Leiharbeiter ist diese Rechtsprechung vorteilhaft, weil sie ihre Fahrtkosten nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts abrechnen dürfen. In den ersten drei Monaten kann eventuell eine Verpflegungspauschale (Mehraufwendungen für Verpflegung) anfallen.

Ausnahmen: dauerhafte Zuordnung bei Leiharbeit

Es ist zu beachten, dass es bei Leiharbeitern auch Ausnahmen gibt, bei denen sehr wohl eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. So kann die Betriebsstätte des Entleihers dann als erste Tätigkeitsstätte einzustufen sein, wenn ein Leiharbeiter vom Verleiher einer speziellen Einrichtung des Entleihunternehmens dauerhaft zugeordnet wird.

Eine dauerhafte Zuordnung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Leiharbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate bei einer Tätigkeitsstätte des Entleihers arbeiten soll.