Eine Pflegeassistentin wurde fristlos gekündigt, weil sie während einer Krankschreibung bei einer Party gefeiert hatte. Mit ihrer Kündigungsschutzklage blitzte sie beim Arbeitsgericht Siegburg ab. Laut Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

AU-Bescheinigung hat hohen Beweiswert

Wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht und ein falsches ärztliches Attest vorlegt, kann ihm die fristlose Kündigung drohen. Arbeitgeber stehen allerdings vor der Schwierigkeit, den Richter im Kündigungsschutzprozess davon überzeugen zu müssen, dass der Mitarbeiter die Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) genießt einen hohen Beweiswert.

Beispielfall: Kündigung wegen Partybesuch während Krankschreibung zulässig

Im Falle der Pflegeassistentin ist dem Arbeitgeber dies gelungen. Das Arbeitsgericht Siegburg kam zur Ansicht, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt und damit den Beweiswert der AU-Bescheinigung mit ihren widersprüchlichen Aussagen erschüttert habe. Dem Arbeitgeber gegenüber habe sie von Grippesymptomen gesprochen. Bei Gericht habe sie von einer psychischen Erkrankung erzählt. Für die Richter war es unglaubwürdig, dass diese Erkrankung ohne therapeutische Behandlung nach dem Wochenende wieder vorbei war.

Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, zumal die Mitarbeiterin die Erkrankung vorgetäuscht und bei guter Gesundheit und bestens gelaunt bei einer Party gefeiert habe. Es gibt Fotos, die die Arbeitnehmerin offensichtlich beim Feiern zeigen.

Art der Erkrankung und ärztliche Empfehlungen als Grundlage

Diese Entscheidung wirft die Frage auf, was Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit tun dürfen und was nicht, um nicht eine Abmahnung oder fristlose Kündigung zu riskieren.

Krankgeschriebene Mitarbeiter müssen nicht zwangsläufig ständig das Bett hüten und sich in der Wohnung verschanzen. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer, die eine AU-Bescheinigung haben, alles tun, was die Genesung fördert. Die Frage, welche Tätigkeiten zulässig sind und welche nicht, lässt sich nicht generell beantworten. Dies richtet sich nach der Art der Erkrankung. Auch die Empfehlungen des Arztes sind entscheidend.

Was dürfen Mitarbeiter während Arbeitsunfähigkeit tun?

Im Idealfall orientieren sich krankgeschriebene Mitarbeiter an den ärztlichen Empfehlungen. Wenn der Mediziner Bettruhe verordnet, sollte der Patient dies beherzigen.

Bewegung im Freien wie Spaziergänge können den Genesungsprozess fördern und sind damit zulässig. Außerdem dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter Einkäufe des täglichen Bedarfs erledigen und die Apotheke aufsuchen. Es ist zudem gestattet, das Haus zu verlassen, um sich von Familienangehörigen oder dem Lebenspartner andernorts pflegen zu lassen.

Bei einer Grippe sind sportliche Betätigungen, Treffen mit Bekannten oder Reisen eher nicht der Genesung förderlich. Anders sieht dies bei einem Burnout aus. Auch leichtes Joggen und Yoga-Stunden können die Genesung fördern. Bei Reisen ist Vorsicht geboten. Im Idealfall sprechen krankgeschriebene Mitarbeiter bei Reiseplänen vorab mit dem Arbeitgeber.

Was dürfen Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit nicht tun?

Aus rechtlicher Sicht dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer nichts unternehmen, was dem Zweck der Genesung entgegensteht. Sportarten, die viel Energie kosten, sind zu unterlassen. Dazu gehören Aktivitäten wie Fußball- und Basketballspielen mit Freunden.

Das Aufsuchen von Restaurants, Bars und Diskotheken ist ebenfalls zu vermeiden, zumal dies den Eindruck erweckt, dass der Mitarbeiter „seinen Krankenstand feiert“. Das Konsumieren von alkoholischen Getränken dürfte bei jeder Art von Erkrankung als genesungswidrig einzustufen sein.

Krankgeschriebene Mitarbeiter sind gut beraten, mit Postings in den sozialen Netzwerken vorsichtig umzugehen. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber oder die Kollegen private Aufnahmen entdecken, die die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel ziehen und den Eindruck erwecken, die Krankschreibung sei falsch. Friseur- und Kinobesuche können ebenfalls ein zweifelhaftes Bild abgeben, auch wenn sie nicht grundsätzlich verboten sind.