Für kurzfristig Beschäftigte gelten aufgrund der Mindestlohnerhöhung seit dem 1. Januar 2023 höhere Lohngrenzen. Hierbei geht es um jene Grenzwerte (Tageslohngrenze und Stundenlohngrenze), die für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des Lohnsteuerrechts relevant sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Unternehmen die pauschale Lohnsteuer nutzen. Andernfalls ist die Lohnsteuer individuell abzurechnen.

Tageslohngrenze und Stundenlohngrenze erhöht

Die durchschnittliche Verdienstgrenze wurde von 120 Euro auf 150 Euro pro Arbeitstag angehoben. Dieser neue Durchschnittsbetrag, der sich aus der Gesamtentlohnung und der Anzahl der Arbeitstage ergibt, gilt bereits seit 1. Januar 2023. Mit dieser Tageslohngrenze wurde der durchschnittliche Stundenlohn von 15 Euro auf 19 Euro (pro 60 Minuten) angehoben.

Achtung: Wer die Stundenlohngrenze von 19 Euro an einem achtstündigen Arbeitstag voll ausnutzt, überschreitet die Tageslohngrenze von 150 Euro : 8 Stunden x 19 Euro = 152 Euro.

Kurzfristige Beschäftigung nach Lohnsteuerrecht

Eine kurzfristige Beschäftigung nach dem Lohnsteuerrecht ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer beim Unternehmen gelegentlich, aber nicht regelmäßig wiederkehrend, arbeitet und

  • die Beschäftigungsdauer 18 Arbeitstage am Stück nicht übersteigt (arbeitsfreie Sams-, Sonn- und Feiertage sowie unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden nicht mitgezählt),
  • die Höhe des Entgelts im Durchschnitt 150 Euro pro Arbeitstag nicht überschreitet und
  • der Stundenlohn durchschnittlich nicht mehr als 19 Euro beträgt.

Wenn diese Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, ist es möglich, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Um diese Pauschalbesteuerung nutzen zu können, spielt es keine Rolle, ob auch eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt.

Keine Wiederholungsabsicht

Eine Pauschalbesteuerung scheidet aus, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Beginn an wiederholte Einsätze vereinbart haben. Wenn anfänglich keine Wiederholungsabsicht gegeben war, ist es hingegen zulässig, die kurzfristige Beschäftigung pauschal zu besteuern.

Achtung bei Sonderzahlungen

Unternehmen sollten auf Sonderzahlungen achten. So können Urlaubs- und Weihnachtsgeld die pauschale Besteuerung mit 25 Prozent ausschließen, wenn sie dazu führen, dass die durchschnittliche Tageslohngrenze überschritten wird.

Steuerfreie Vergütungen

Anders sieht die Situation bei steuerfreien Vergütungen aus. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind ebenso wie Reisekosten bei der Berechnung der 150-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.

Definition des Sozialversicherungsrechts nicht relevant

Im Sozialversicherungsrecht gelten andere Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung. So darf die Beschäftigung im Kalenderjahr nicht auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt sein. Für die lohnsteuerrechtliche Beurteilung ist diese Vorgabe jedoch nicht relevant.