Seit 1. Januar 2023 müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung die Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einhalten. Demnach sind sie dafür verantwortlich, Menschenrechte und Umweltschutz in den globalen Lieferketten zu bewahren.

Geltungsbereich des Lieferkettengesetzes

Das Lieferkettengesetz gilt für deutsche Großunternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland sowie für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland und ebenfalls wenigstens 3.000 Beschäftigten im Inland. Ab 1. Januar 2024 betrifft dieses Gesetz Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern.

Das Lieferkettengesetz kann auch für kleine und mittelständische Unternehmen, die als Zulieferer auftreten, beachtenswert sein. Dies gilt dann, wenn Großunternehmen ihre Sorgfaltspflichten an die Zuliefererbetriebe weiterreichen.

Schutzbereich: Menschenrechte

Der Schutzbereich für Menschenrechte betrifft diese Punkte:

  • Verbot von Kinderarbeit
  • Verbot von Zwangsarbeit
  • Schutz vor Diskriminierung
  • Beachtung der geltenden Regelungen betreffend Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • angemessene Entlohnung
  • Recht zur Bildung von Gewerkschaften

Bei der Beurteilung ist regelmäßig die geltende Rechtslage am jeweiligen Beschäftigungsort relevant.

Was ist eine Lieferkette?

Die im Gesetz definierte Lieferkette betrifft alle Produkte und Dienstleistungen im In- und Ausland, die notwendig sind, um Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu erbringen. Sie umfasst Handlungen im eigenen Unternehmensbereich sowie jene von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferbetrieben, wobei die Pflichten abgestuft sind.

Sorgfaltspflichten für den eigenen Unternehmensbereich und unmittelbare Zulieferer

Das Lieferkettengesetz sieht diese Sorgfaltspflichten vor:

  • betriebsinterne Zuständigkeit feststellen
  • Risikomanagement einrichten
  • regelmäßige Risiken analysieren
  • Grundsatzerklärung abgeben und veröffentlichen
  • Präventionsmaßnahmen verankern
  • Abhilfemaßnahmen ergreifen
  • Beschwerdeverfahren einrichten
  • Lieferkettenmanagement dokumentieren und darüber berichten

1. Risikomanagement

Im Rahmen des Risikomanagements sind insbesondere diese Aufgaben zu erledigen:

  • Verantwortliche festlegen, die die Maßnahmen überwachen
  • Risikoanalyse durchführen, welche die Risiken im eigenen Unternehmensbereich und jene der unmittelbaren Zulieferer aufschlüsselt (Risiken bezüglich der Menschenrechte und des Umweltschutzes)
  • Risiken gewichten und nach Priorität ordnen
  • Ergebnisse der Risikoanalyse an die Entscheidungsträger kommunizieren

Unternehmen müssen die Risikoanalyse jährlich und bei wichtigen Veränderungen in der Lieferkette erneut durchführen.

2. Prävention

Zudem sieht das Lieferkettengesetz Präventionsmaßnahmen vor, um den Risiken vorzubeugen:

  • Grundsatzerklärung betreffend Menschenrechtsstrategie
  • Menschenrechtsklauseln vereinbaren
  • Zulieferbetriebe schulen
  • Strategien zu Beschaffung und Einkauf erarbeiten, welche die Risiken reduzieren oder verhindern
  • Kontrollmechanismen einführen

Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, die Mitarbeiter in Hinblick auf die Risiken zu schulen.

3. Abhilfe schaffen

Wenn geschützte Rechte verletzt werden, muss das Unternehmen umgehend Abhilfe schaffen. Handelt es sich um Rechtsverstöße der unmittelbaren Zulieferer, bedarf es eines Konzeptes mit Zeitplan und schlimmstenfalls der Beendigung der Zusammenarbeit.

4. Beschwerdeverfahren

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss das Unternehmen alle Risiken und Rechtsverletzungen in der Lieferkette melden.

Mittelbare Zulieferbetriebe

Bei mittelbaren Zulieferbetrieben muss das Unternehmen erst tätig werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Menschenrechte und umweltbezogene Sorgfaltspflichten verletzt wurden. In diesem Fall sind eine Risikoanalyse sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz drohen empfindliche Bußgelder.