Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern an arbeitsfreien Feiertagen Entgelt zahlen. Bei deutschlandweit geregelten Feiertagen ist die Regelung eindeutig. Doch was gilt, wenn es sich um landesgesetzliche Feiertage handelt, die nur in einzelnen Bundesländern gelten?

Pflicht zur Entgeltfortzahlung

Wenn ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt und der Mitarbeiter aus diesem Grund arbeitsfrei hat, muss der Arbeitgeber das Entgelt dennoch zahlen. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen hat der Gesetzgeber in § 2 Absatz 1 EFZG festgeschrieben. Demnach muss das Unternehmen den Mitarbeitern jene Vergütung zahlen, die sie bekommen hätten, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre. Laut Gesetz gilt diese Verpflichtung nur bei gesetzlichen Feiertagen. Das betrifft Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind, nicht aber kirchliche Feiertage.

Zu den deutschlandweit einheitlich geregelten gesetzlichen Feiertagen gehören:

  • 1. Januar
  • 1. Mai
  • 3. Oktober
  • 25. und 26. Dezember
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag

Der Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung gilt für Mitarbeiter mit einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis, nicht aber für freie Mitarbeiter. Es handelt sich um eine zwingende Regelung, die arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, entfällt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitnehmer an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen wären.

Feiertagsrecht am Arbeitsort

Nicht alle gesetzlichen Feiertage sind deutschlandweit einheitlich geregelt. Es gibt auch Feiertage, die in den Landesgesetzen festgeschrieben sind. Dazu gehört beispielsweise der 6. Januar, der in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt als Feiertag gilt.

Für die rechtliche Beurteilung ist das Feiertagsrecht jenes Ortes relevant, an welchem sich die Mitarbeiter am relevanten Tag zur Arbeit befinden. Der Unternehmenssitz und der Wohnort des Mitarbeiters spielen hingegen keine Rolle.

Dabei kommt es auf die öffentlichen-rechtlichen Feiertagsregelungen im jeweiligen Bundesland an. Diese Einstufung ist insbesondere bei jenen Mitarbeitern relevant, deren Einsatzort wechselt, die beruflich reisen oder deren Arbeitgeber in verschiedenen Bundesländern einen Sitz hat.

Konkret bedeutet das: Wohnt ein Mitarbeiter in Thüringen und arbeitet in Bayern, so darf er am 6. Januar zu Hause bleiben, obwohl der Tag in Thüringen kein Feiertag ist. Umgekehrt darf ein Bayer, der in Thüringen arbeitet, sich am 6. Januar nicht auf die Feiertagsregelung berufen.

Kein Anspruch bei ausländischen Feiertagen

Die Feiertagsregelung gilt selbstverständlich nur für inländische Feiertage. Ausländische Mitarbeiter, die in Deutschland beschäftigt sind, müssen daher an Tagen, die ausschließlich in ihrem Heimatstaat Feiertage sind, arbeiten. Es besteht kein Anspruch auf Feiertagsentlohnung. Wenn ausländische Mitarbeiter dennoch frei haben möchten, müssen sie Urlaub in Anspruch nehmen.

Umgekehrt können sich auch deutsche Mitarbeiter, die von einem deutschen Unternehmen ins Ausland entsandt werden, nicht auf die Entgeltfortzahlungsregelung berufen. Die deutschen Feiertagsregelungen gelten naturgemäß nur in Deutschland.