Die neue Pflegereform soll mehr Leistungen für Pflegebedürftige und finanzielle Entlastung für kinderreiche Familien bringen. Als gesetzliche Grundlage dient das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege sieht höhere Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege älterer Menschen vor. Für pflegende Familienangehörige soll es zukünftig leichter sein, finanzielle Hilfe aus der Pflegeversicherung zu bekommen. Um dies zu finanzieren, gibt es Änderungen bei den Pflegebeiträgen.

Erhöhung der Pflegebeiträge für Kinderlose und Personen mit einem Kind

Derzeit liegen die Pflegebeiträge bei 3,05 Prozent beziehungsweise bei kinderlosen Personen bei 3,4 Prozent des Bruttolohns. Der Beitragssatz soll mit 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte beziehungsweise 0,6 Beitragssatzpunkte erhöht werden. Damit ergeben sich die folgenden Beitragssätze:

  • Kinderlose Beitragszahler: 4 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 2,3 Prozent)
  • Beitragszahler mit einem Kind: 3,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,7 Prozent)

Der Arbeitgeberanteil steigt von derzeit 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent.

Reduzierte Pflegebeiträge bei mehreren Kindern

Beitragszahler mit zwei oder mehr Kindern sollen finanziell entlastet werden. Für diese Gruppe reduziert sich der Pflegebeitrag für den Zeitraum der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des Kindes.

Damit sinkt der derzeitige Arbeitnehmeranteil von 1,525 Prozent je nach Anzahl der Kinder, der Arbeitgeberanteil macht konstant 1,7 Prozent aus:

Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Pflegebeitrag gesamt
Beitragszahler mit zwei Kindern 1,45 Prozent 1,7 Prozent 3,15 Prozent
Beitragszahler mit drei Kindern 1,2 Prozent 1,7 Prozent 2,9 Prozent
Beitragszahler mit vier Kindern 0,95 Prozent 1,7 Prozent 2,65 Prozent
Beitragszahler mit fünf oder mehr Kindern 0,7 Prozent 1,7 Prozent 2,4 Prozent

Wenn Kinder das 25. Lebensjahr beendet haben, gibt es keinen Abschlag mehr. Für Beitragszahler, deren Kinder die Erziehungszeit bereits hinter sich haben, ist dauerhaft der Ein-Kind-Pflegebeitrag anwendbar. Das gilt auch in der Rente.

Mit dieser Regelung, wonach sich der Pflegebeitrag nach der Kinderzahl reduziert, folgt der Gesetzgeber der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022.

Verfahren zur Datenerhebung in Entwicklung: Zeitplan im Überblick

Die Herausforderung besteht darin, für die Lohnabrechnung die erforderlichen Informationen bereitzustellen (Anzahl der Kinder und Zeitpunkt, wann ein Kind das 25. Lebensjahr beendet hat), um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Der Plan besteht darin, dass die betroffenen Bundesministerien ein Verfahren entwickeln, mit dem sich diese Daten erheben und nachweisen lassen. Als Deadline sieht das Gesetz den 31. März 2025 vor. Eine Berichterstattung über den Entwicklungsstand ist bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen.

In der Zeitspanne vom 1. Juli 2023 (Inkrafttreten der neuen Beitragssätze) bis zum 30. Juni 2025 soll ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen. Zusätzlich wird der Rückerstattungszeitraum für zu hoch bezahlte Pflegebeiträge bis zum 30. Juni 2025 verlängert, wobei eine Verzinsung vorgesehen ist.