Fachkräfte werden in Deutschland und in vielen anderen Ländern dringend gesucht, ob in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kinderbetreuungsstätten, Handwerksbetrieben oder öffentlichen Verwaltungseinrichtungen. Ein Lösungsansatz besteht darin, Drittstaatsangehörigen die Einwanderung zu erleichtern und diese als Mitarbeiter zu gewinnen. Die gesetzliche Basis wird ein reformiertes Einwanderungsrecht bilden. Demnach sollen ausländischen Arbeitskräften für den Eintritt in den deutschen Arbeitsmarkt künftig drei Wege offen stehen.

1. Fachkräfteeinwanderung aufgrund von Qualifikation

Drittstaatsangehörige, die über einen deutschen oder anerkannten Abschluss verfügen, dürfen in Zukunft als Fachkräfte in jeder qualifizierten Beschäftigung tätig werden. Mit der Blauen Karte der EU sind für hochqualifizierte Einwanderer ein Jobwechsel in eine andere Branche und eine unbefristete Aufenthaltsdauer möglich. Die Voraussetzungen dafür werden vereinfacht:

  • Absenkung der Verdienstschwelle auf 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage (allgemeine Rentenversicherung: 43.800 Euro jährliches Bruttogehalt)
  • Kürzung der Berufserfahrungsdauer
  • kein Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen

Arbeitskräfte ohne Hochschulabschluss, die eine dreijährige Berufsausbildung vorweisen, können eine Blaue Karte erhalten, wenn es ein konkretes Jobangebot gibt. IT-Experten mit speziellen non-formalen Qualifikationen haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Blue Card zu bekommen.

2. Fachkräfteeinwanderung aufgrund von Erfahrung

Drittstaatsangehörige mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und einem ausländischen, ebendort anerkannten Berufsabschluss (mindestens zweijährig) dürfen zukünftig als Fachkräfte nach Deutschland kommen. Eine vorherige Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich, sodass eine schnellere Eingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist.

Als Voraussetzung muss eine Verdienstschwelle oder eine Tarifbindung gegeben sein. Falls dieser Mindestwert nicht erreicht wird, können Drittstaatsangehörige auf Basis einer Anerkennungspartnerschaft eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten. Demnach ist es zulässig, zu arbeiten, auch wenn der Berufsabschluss noch nicht anerkannt wurde.

3. Fachkräfteeinwanderung aufgrund von Potenzial

Drittstaatsangehörige, die zwar kein konkretes Jobangebot, aber einen ausländischen Berufsabschluss vorweisen, dürfen auf Basis einer Chancenkarte nach Deutschland kommen, um sich dort Arbeit zu suchen. Sie bekommen einen Aufenthaltstitel für vorerst bis zu einem Jahr für die Arbeitsplatzsuche. Diese Fachkräfteeinwanderung aufgrund von Potenzial beruht auf einem transparenten Punktesystem, das auf einigen Kriterien basiert:

  • Qualifikation in einem Engpassberuf
  • Berufserfahrung
  • Deutsch- und Englischkenntnisse (für Deutschkenntnisse nur mehr Mindestniveau A1; ab Niveau A2 gibt es Extra-Punkte)
  • Bezug zu Deutschland
  • Alter
  • Chancen der Lebens- oder Ehepartner

Während sich die Einwanderer einen festen Arbeitsplatz suchen, dürfen sie in einem Ausmaß von bis zu 20 Wochenstunden nebenher arbeiten oder einer probeweisen Beschäftigung von bis zu zwei Wochen nachgehen. Die Bedingungen für eine Einwanderung zwecks Ausbildungssuche werden ebenfalls gelockert.

Zeitrahmen

Die Verordnung zum bereits beschlossenen Einwanderungsgesetz hat den Bundesrat am 7. Juli 2023 passiert. Einige Vorschriften des Einwanderungsrechts werden voraussichtlich im November 2023 in Kraft treten. Andere sollen sechs beziehungsweise neun Monate nach der Verkündigung der Regelungen folgen.