Seit 1. Mai 2023 gibt es höhere Mindestlöhne für Arbeitskräfte in der Pflege. Die neuerliche Anhebung des Pflegemindestlohns beruht auf einer Empfehlung der fünften Pflegekommission. Demnach ist die Höhe der Mindestlöhne nach dem Qualifikationsniveau gestaffelt, wobei zwischen Pflegefachkräften, Pflegekräften mit ein- oder zweijähriger Ausbildung und Pflegehilfskräften (Pflegepersonal ohne Ausbildung) zu unterscheiden ist.
Mindestlohnt für Pflegefachkräfte
Seit 1. Mai 2023 gilt ein höherer Pflegemindestlohn für Fachkräfte in der Pflege. Demnach müssen ausgebildete Pflegefachkräfte mindestens 17,65 Euro pro Stunde verdienen. Bereits im September 2022 wurde der Pflegemindestlohn von 15 Euro auf 17,10 Euro erhöht. Die nächste Erhöhung steht im Dezember an. Ab 1. Dezember 2023 soll für Pflegefachkräfte ein Mindestlohn in Höhe von 18,25 Euro gelten. Bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche entspricht dies einem monatlichen Mindestentgelt in Höhe von 3.174 Euro.
Pflegekräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung
Für Pflegekräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung sieht die „Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ seit 1. Mai 2023 einen Mindestlohn von 14,90 Euro (davor 14,60 Euro) vor. Ab 1. Dezember 2023 soll der Pflegemindestlohn für diese Pflegekräfte bei 15,25 Euro liegen. Bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche steht dieser Berufsgruppe ein Monatsgehalt von mindestens 2.652 Euro zu.
Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte ohne Ausbildung)
Pflegekräfte ohne Ausbildung müssen seit 1. Mai 2023 mindestens 13,90 Euro (davor waren es 13,70 Euro) erhalten. Mit 1. Dezember 2023 soll der Mindestlohn für diese Pflegehilfskräfte 14,15 Euro betragen. Bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche sind dies 2.461 Euro pro Monat.
Die Pflegemindestlöhne gelten auch für Wegezeiten, die die Mitarbeiter zwischen den einzelnen Patienten oder zwischen den Patientenbesuchen und den Räumen der Pflegeeinrichtung absolvieren. Bereitschaftsdienstzeiten sind mit mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zu entlohnen.
Anspruch auf Mehrurlaub
Nicht nur die Pflegemindestlöhne, sondern auch die Ansprüche auf Urlaubstage wurden im Jahr 2023 erhöht. Im Jahr 2022 lag der Urlaubsanspruch für Pflegepersonal bei 27 Tagen. Für das Jahr 2023 gebühren Pflegekräften, die eine Fünftagewoche haben, mindestens 29 Urlaubstage.
Entscheidung der Pflegekommission als Grundlage
Mitarbeitern, die in der Pflege arbeiten, steht ein höherer Mindestlohn zu, der den generellen gesetzlichen Mindestlohn übersteigt. Dies beruht auf einer Entscheidung der Pflegekommission vom 5. Februar 2022, die eine schrittweise Anhebung der Pflegemindestlöhne sowie Mehrurlaub vorsieht. Diese Vorgaben sind in der Pflegebranche allgemein verbindlich. Die erstmalige Anhebung des Mindestlohnniveaus für Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte trat am 1. September 2022 in Kraft.
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