Ab 1. Januar 2024 soll Arbeitnehmern ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro zustehen. Dies entspricht einem Plus von 41 Cent gegenüber den Jahren 2022 und 2023. Zuletzt hatte der Gesetzgeber den Mindestlohn einmalig auf gesetzlicher Grundlage im Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben. Die nunmehrige Anhebung basiert wieder – wie bereits in den Jahren davor – auf einer Empfehlung der Mindestlohnkommission.

Anhebungen des Mindestlohns im Überblick

Demnach wird die Bundesregierung per Verordnung den gesetzlichen Mindestlohn ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro festlegen. Eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro soll ab 1. Januar 2025 wirksam werden. In den vergangenen Jahren hat sich die Mindestlohnhöhe wie folgt entwickelt:

Jahr Gesetzlicher Mindestlohn
2015 8,50 Euro
2017 8,84 Euro
2019 9,19 Euro
1. Januar 2020 9,35 Euro
1. Januar 2021 9,50 Euro
1. Juli 2021 9,60 Euro
1. Januar 2022 9,82 Euro
1. Juli 2022 10,45 Euro
1. Oktober 2022 12,00 Euro
1. Januar 2024 12,41 Euro
1. Januar 2025 12,82 Euro

Der aktuelle Mindestlohn von 12 Euro entspricht bei einem 40-Stunden-Job einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von rund 2.080 Euro. Demnach ist diese Lohnuntergrenze seit ihrer Einführung im Jahr 2015 um knapp 41 Prozent angewachsen. Unternehmen, die weniger als den Mindestlohn zahlen, machen sich strafbar und riskieren Strafen bis zu 500.000 Euro, falls keine Ausnahme besteht.

Flächendeckende Lohnuntergrenze für alle (mit wenigen Ausnahmen)

Der gesetzlich geregelte Mindestlohn ist als allgemeine, flächendeckende Lohnuntergrenze in allen deutschen Bundesländern zu beachten. Er gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Auszubildenden, Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Praktikanten, Langzeitarbeitslosen und ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Gesetzlicher Mindestlohn für Minijobber

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steht grundsätzlich allen Mitarbeitern zu, egal wie viele Stunden sie leisten. Das bedeutet, dass er auch für Minijobber verbindlich ist. Demnach beträgt die Einkommensgrenze für Minijobber aktuell 520 Euro. Geringfügig Beschäftigte dürfen bis zu 43 Arbeitsstunden im Monat leisten, wenn sie auf Basis des Mindestlohns von 12 Euro entlohnt werden. Falls sie eine höhere Entlohnung erhalten, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Arbeitsstunden auf Minijobbasis.

Sonderfall: Branchenmindestlöhne

Zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch Mindestlöhne für einzelne Branchen, die per Tarifvertrag geregelt sind. Demnach kann den Vertretern der jeweiligen Branche ein höherer Lohn zustehen als der allgemeine Mindestlohn. An Branchenmindestlöhne sind alle Unternehmen der Branche gebunden. Dies trifft auch dann zu, wenn keine Tarifbindung besteht.