Genügt für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses ein konkreter, schriftlich fixierter Endtermin, auch wenn der Beginn nachträglich mündlich geändert wurde? Diese Frage hatte das BAG zu klären.

Der Fall: Befristung wegen fehlender Schriftform unwirksam?

Der Kläger wurde für die Zeitspanne vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 als Kassierer in einem Freibad befristet beschäftigt. Vor dem Tätigkeitsbeginn, aber nach der Vertragsunterfertigung verständigte er sich mit dem Arbeitgeber darauf, die Arbeit schon am 4. Mai 2019 aufzunehmen. Der beklagte Arbeitgeber übermittelte eine abgeänderte erste Seite des Arbeitsvertrags mit angepasstem Antrittsdatum.

Der Mitarbeiter sandte entgegen der Bitte des Arbeitgebers die ursprüngliche Version der ersten Seite nicht zurück. Er klagte stattdessen auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, weil der frühere Arbeitsbeginn nicht festgeschrieben, sondern nur formlos vereinbart wurde.

Das Urteil: Schriftform ist bei schriftlichem Enddatum erfüllt

Das BAG hatte zu bewerten, ob bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zwangsläufig auch der Antrittstermin schriftlich fixiert sein muss oder ob ein schriftlich vereinbarter Endtermin ausreichend ist. Sowohl das LAG Thüringen als auch das BAG hielten die Befristung des Arbeitsvertrags gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG für rechtmäßig. Das gesetzlich verankerte Schrifterfordernis sei erfüllt.

Die Befristungsvereinbarung sei so auszulegen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem 30. September 2019 einen kalendarisch bestimmten Endtermin fixiert haben. Der nachträglich vereinbarte, vorverlegte Arbeitsantritt ändere nichts am Enddatum des befristeten Arbeitsverhältnisses. Er hätte nicht schriftlich festgelegt werden müssen. Durch die nachträgliche Verständigung auf einen früheren Arbeitsantritt hätten die Parteien keinen neuen Vertrag mit ausschließlich mündlicher Befristungsvereinbarung abgeschlossen (Urteil des BAG vom 16. August 2023, Az. 7 AZR 300/22).

Nach der BAG-Rechtsprechung müssen bei einer kalendarischen Befristung entweder nur das Enddatum oder der Arbeitsbeginn und die Vertragsdauer schriftlich vermerkt sein. Der Vertragsbeginn muss hingegen lediglich dann festgeschrieben werden, wenn sich ausschließlich daraus das Enddatum bestimmen lässt (ab einem bestimmten Termin für einen bestimmten Zeitraum). Wenn ein konkreter Endtermin schriftlich fixiert wurde, bleibt die Befristung auch dann wirksam, wenn das eigentliche Antrittsdatum später lediglich mündlich, aber nicht schriftlich vereinbart wurde.