Mitarbeiter, die ihren Jahresurlaub in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne verbringen mussten, erhalten laut EU-Recht genommene Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Der EuGH verneinte einen diesbezüglichen Rechtsanspruch auf Urlaubserfolg. In Deutschland gibt es mittlerweile eine eindeutige Regelung.
Der Fall: Mitarbeiter fordert Urlaubs-Gutschrift wegen Quarantäne
Ein Mitarbeiter der Sparkasse Südpfalz befand sich von 3. bis 11. November 2020 im bezahlten Jahresurlaub, als er in behördlich angeordnete Quarantäne musste. Er verbrachte daher diese Urlaubstage zu Hause. Der Betroffene erkrankte nicht an Covid-19. Da er seinen Urlaub jedoch nicht wie gewünscht gestalten konnte, forderte er seinen Arbeitgeber dazu auf, ihm diese Urlaubstage gutzuschreiben. Der Arbeitgeber kam dieser Forderung nicht nach, weshalb der Mitarbeiter den Rechtsweg wählte.
Das Urteil: Kein EU-Rechtsanspruch auf Urlaubserfolg
Der EuGH beschäftigte sich nach einer Vorlage des Arbeitsgerichts Ludwigshafen mit der Frage, ob es mit dem EU-Recht vereinbar sei, dass Urlaubstage als verbraucht gelten, wenn Mitarbeiter während des gewährten Urlaubs in Quarantäne mussten. Er bejahte eine solche Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Demnach müssen Arbeitgeber solche Urlaubstage, die in Quarantäne verbracht wurden, nicht neuerlich gewähren. Der bezahlte Jahresurlaub ziele darauf ab, Erholung und Freizeit zu bieten. Im Gegensatz zu einer Erkrankung stehe eine verhängte Quarantäne diesem Urlaubszweck nicht entgegen. Mitarbeiter haben in solchen Quarantäne-Fällen keinen Rechtsanspruch auf eine Urlaubs-Gutschrift (Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2023, C-206/22).
Das EU-Recht gewähre keinen Urlaubserfolg. Der Anspruch sehe bloß vor, dass Mitarbeiter den Mindestjahresurlaub erhalten und in diesem Zeitraum Erholung und Freizeitaktivitäten praktizieren können, ohne Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber zu haben. Erholung und Freizeitausübung seien wegen der Quarantäne zwar beschränkt, aber trotzdem möglich gewesen.
Der im EuGH-Urteil behandelte Fall (November 2020) betrifft die Rechtslage vor September 2022. Seit diesem Zeitpunkt gibt es eine klare Regelung des deutschen Gesetzgebers zur Frage, ob Urlaubstage während der Quarantäne verfallen. Gemäß § 59 IfSG sind die Tage des Quarantäne-Zeitraums nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.
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