Mitarbeiter, deren Verdienst über der Minijob-Grenze von 538,01 Euro liegt, aber durchschnittlich höchstens 2.000 Euro pro Monat beträgt, sind sogenannte Midijobber. Sie haben eine geringere Beitragsleistung in der Sozialversicherung als Arbeitnehmer, die mehr als 2.000 Euro verdienen. Die Ansprüche stehen ihnen vollständig zu. Bei Midijobs bewegen sich die Sozialversicherungsbeiträge zwischen elf und 21 Prozent. Midijobber fallen in den sogenannten Übergangsbereich, der Arbeitsverhältnisse mit einem Durchschnittsverdienst von mehr als 538,01 Euro bis höchstens 2.000 Euro betrifft.

Einstufung als Midijob

Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Midijob einzustufen ist, ist anhand des regelmäßigen Monatsentgelts zu klären.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt: Rechtsanspruch

Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird auf Basis der Beschäftigungsmonate berechnet. Dafür ist grundsätzlich ein Jahreszeitraum (= zwölf Monate) heranzuziehen.

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, ist zumindest das Entgelt anzusetzen, das dem Mitarbeiter rechtlich zusteht (Rechtsanspruch aufgrund von Tarif- oder Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung).

Vorausschauende Betrachtung im Prognosezeitraum

Im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung ist zu bewerten, ob der Beschäftigte die monatlichen Grenzbeträge für den Übergangsbereich regelmäßig oder lediglich gelegentlich unterschreitet oder übertrifft. Diese Bewertung ist zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und immer dann vorzunehmen, wenn sich das Arbeitsverhältnis dauerhaft verändert, etwa, wenn das Entgelt sinkt oder steigt.

Der Prognosezeitraum umfasst regelmäßig zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger lange dauert, ist er entsprechend anzugleichen. Dabei können Unternehmen aus abrechnungstechnischen Gründen zu Jahresbeginn immer eine erneute vorausschauende Betrachtung vornehmen.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigen

Für das regelmäßige Monatsentgelt sind alle Einnahmen des Prognosezeitraums heranzuziehen, die als sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt einzustufen sind. Dabei geht es darum, das Entgelt ungefähr einzuschätzen. Einmalzahlungen, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder wegen einer betrieblichen Übung wenigstens einmal pro Jahr anstehen, sind in das regelmäßige Arbeitsentgelt einzurechnen. Das betrifft beispielsweise das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nicht jährlich zustehende Einnahmen wie Jubiläumsgeld bleiben hingegen unberücksichtigt.

Schätzungen bei schwankenden Arbeitsentgelten

Bei schwankenden und saisonal variierenden Arbeitsentgelten muss der Arbeitgeber das regelmäßige Monatsgehalt schätzen und anhand von Durchschnittswerten berechnen.

Beispiel 1: Einschätzung anhand des im vergangenen Jahr erhaltenen Arbeitsentgelts (bei länger beschäftigten Mitarbeitern)

Beispiel 2: Verdienst eines vergleichbaren Mitarbeiters (bei Neueinstellungen)

Beispielrechnung für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts

Arbeitsentgelt von Mai bis September: 2.050 Euro x 5 Monate = 10.250 Euro

Arbeitsentgelt von Oktober bis April: 1.400 Euro x 7 Monate = 9.800 Euro

Urlaubsgeld im Juli: 700 Euro

Weihnachtsgeld Dezember: 700 Euro

Arbeitsentgelt im Prognosezeitraum: 21.450 Euro

Daraus ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 1.787,50 Euro (21.450 Euro / 12 Monate), das unter dem Grenzwert von 2.000 Euro liegt. Es ist daher ein Midijob anzunehmen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, bei denen das tatsächliche Verdienst gelegentlich (aber nicht dauerhaft) in einzelnen Kalendermonaten den oberen Grenzwert des Übergangsbereichs übersteigt, sind beitragsrechtliche Folgen zu beachten. In den Monaten mit mehr als 2.000 Euro Arbeitsentgelt werden die Beiträge nach den tatsächlichen Entgelten, nicht nach den Sonderregelungen für den Übergangsbereich berechnet.