Personen, die sich in Sicherungsverwahrung einer Justizvollzugsanstalt befinden, können in dieser Einrichtung freiwillig arbeiten. Die dafür erhaltene Entlohnung ist laut einem Urteil des FG Münster steuerpflichtig.

Der Fall: Insasse in Sicherungsverwahrung arbeitete in JVA-Schreinerei

Der Kläger arbeitete in der Schreinerei einer Justizvollzugsanstalt, in der er sich in Sicherungsverwahrung befand. Er bekam für diese Arbeit im Jahr 2019 eine Entlohnung von rund 14.000 Euro. Das Finanzamt stufte diese Einnahmen als sonstige Einkünfte, nicht als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit ein. Es verweigerte daher den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro. Der Kläger erhob Klage und berief sich darauf, dass kein steuerbarer Arbeitslohn vorliege. Es ginge vordergründig um seine Resozialisierung, nicht um Einnahmeerzielung.

Das Urteil: steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger teilweise recht und stufte ihn entgegen der Ansicht des Finanzamts als Arbeitnehmer ein. Für den Arbeitnehmerstatus sprechen diese Argumente: Der Kläger

  • arbeitete aus freiem Entschluss (es bestand anders als bei Strafgefangenen keine Verpflichtung)
  • war in die Arbeitsabläufe der Schreinerei eingebunden
  • war bezüglich Tätigkeitsort, Zeit und Inhalt an Weisungen gebunden
  • bekam eine Vergütung, die jene der Strafgefangenen übersteigt
  • hatte Anspruch auf bezahlte Freistellung für zehn Tage

Das Finanzgericht Münster nahm allerdings entgegen der Meinung des Klägers steuerbare Einnahmen an, gestand ihm aber den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro zu. Die Tatsache, dass die Tätigkeit darauf abziele, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und zu fördern, die ein regelmäßiges Erwerbsleben nach der Entlassung ermöglichen, stehe dieser Einstufung nicht entgegen. Die Beschäftigung diene auch dazu, das Einkommen des Klägers durch Arbeitsleistung zu vermehren (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. September 2023, 14 K 1227/21 E).

Als Arbeitslohn gelten alle Einnahmen, die Personen im Gegenzug für ihre Arbeitsleistung aus einem aktuellen oder früheren Dienstverhältnis erhalten. Ein Dienstverhältnis ist dann anzunehmen, wenn Betroffene einem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Darunter fällt laut obigem Urteil auch die Tätigkeit eines JVA-Insassen (Sicherungsverwahrung) in der anstaltseigenen Schreinerei, die dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NRW) unterliegt.