Der Feiertagskalender variiert. Manche Tage sind in einigen Bundesländern gesetzliche Feiertage, in anderen nicht. Was ist zu beachten, wenn Arbeitsort und Wohnsitzort verschiedene Feiertagsregelungen haben?
Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen
Wenn die Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, darf dies keine Entgeltminderung bedeuten. Arbeitgeber sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dazu verpflichtet, den Mitarbeitern auch an diesen gesetzlichen, arbeitsfreien Feiertagen die Arbeitsvergütung zu bezahlen, welche sie ohne den Arbeitsausfall bekommen hätten (§ 2 Absatz 1 EFZG).
Arbeit muss ausfallen
Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt. Wenn die Mitarbeiter an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet hätten, weil er auf einen Sonntag fällt, erspart sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Feiertage, die auf Sonntage fallen, sind daher in vielen Unternehmen nicht abzugelten, weil die Beschäftigten ohnehin arbeitsfrei gehabt hätten.
Gesetzliche Feiertage laut Bundes- oder Landesgesetz
Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur bei gesetzlichen Feiertagen, die durch Bundes- oder Landesvorschriften geregelt sind. Für diese Feiertage gibt es ein Arbeitsverbot. Kirchliche Feiertage sind von dieser Regelung nicht erfasst. In einigen Bundesländern sehen die Landesgesetze jedoch einen Anspruch auf unbezahlte Arbeitsfreistellung vor.
Arbeitsort entscheidet
Der Arbeitsort entscheidet, ob ein Feiertag vorliegt oder nicht. Demnach sind weder der Firmensitz noch der Wohnort der Mitarbeiter relevant. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsregelungen gelten für die Mitarbeitenden, die sich am betreffenden Tag im jeweiligen Bundesland zum Arbeiten aufhalten. Diese Unterscheidung ist insbesondere dann bedeutend, wenn Beschäftigte abwechselnd an unterschiedlichen Arbeitsorten eingesetzt werden und beruflich reisen. Auch für Unternehmen mit Niederlassungen in unterschiedlichen Bundesländern ist diese Regelung wichtig.
Für Mitarbeiter, die laut arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausschließlich im Homeoffice tätig sind, gilt diese Regelung, sofern dieser Heimarbeitsplatz in einem anderen Bundesland liegt als der Firmensitz: In diesem Fall sind die für den Wohnort geltenden Feiertagsgesetze relevant.
Ausländische Feiertage
Für ausländische Feiertage ist das EFZG nicht anwendbar. Wenn Mitarbeiter aus dem Ausland in Deutschland arbeiten, müssen sie an Feiertagen ihres Heimatstaates ihre Arbeitspflicht erfüllen. Sie können für solche ausländischen Feiertage keine Lohnfortzahlung beanspruchen. Es besteht allenfalls die Möglichkeit, einen Urlaubstag zu nehmen und sich freistellen zu lassen.
Umgekehrt haben auch deutsche Mitarbeiter, die für ein deutsches Unternehmen im Ausland arbeiten, keinen Entgeltfortzahlungsanspruch an deutschen Feiertagen. Letztere unterliegen im Ausland keinem Arbeitsverbot und können damit auch keinen Arbeitsausfall begründen.
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