Die Kündigung eines Auszubildenden, der seinen Arbeitgeber in einem YouTube-Video bezüglich der Hamas-Berichterstattung des Lügens beschuldigt hat, ist rechtswirksam. Azubis dürfen während der Probezeit auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.
Der Fall: Azubi wegen Lügenbeschuldigung in YouTube-Video gekündigt
Der Kläger war seit September 2023 Auszubildender des beklagten Springerkonzerns. Letzterer stellte sich nach dem Hamas-Angriff im November 2023 eindeutig auf die Seite Israels. Der Azubi lehnte diese Haltung ab und platzierte in seinem Teams-Unternehmensprofil die Worte „I don’t stand with Israel“. Später stellte er ein Video mit der Überschrift „Wie entsteht eine Lüge“ auf YouTube. In diesen Videoinhalten ging es unter anderem um Springer-Meldungen über den Hamas-Angriff. Der Azubi warf Israel im Video vor, gezielte Falschmeldungen gestreut und die gleichen Taktiken wie einst die Nazis genutzt zu haben.
Der beklagte Springer-Konzern wertete diese Vorwürfe als Angriff auf die Unternehmenswerte und sprach zwei fristlose Kündigungen innerhalb der Probezeit aus. Dagegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden. Der Kläger berief sich auf die Meinungsfreiheit und auf einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
Das Urteil: Kündigung in Probezeit war rechtswirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hielt die erste Kündigung für rechtsunwirksam, weil die Anhörung des Betriebsrats mangelhaft war. Anders sah es mit der zweiten Kündigung aus. Das ausbildende Unternehmen könne ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit kündigen, ohne einen Grund nennen zu müssen. Außerdem sei die Kündigung entgegen der Meinung des Klägers nicht als Maßregelung zu werten. Der Arbeitgeber habe damit vielmehr seine unternehmerischen Interessen wahrgenommen. Die gesetzlich festgeschriebene Meinungsfreiheit könne nicht als Rechtfertigung für das auf YouTube veröffentlichte Video herangezogen werden (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 2024, Az. 37 Ca 12701/23).
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