Darf ein Arbeitgeber das Tragen einer roten Arbeitshose anordnen? Darüber stritten sich ein Industrieunternehmen und einer seiner Produktionsmitarbeiter. Nun hat das LAG Düsseldorf entschieden.
Der Fall: Mitarbeiter weigerte sich, rote Arbeitshose anzuziehen
Der Kläger arbeitete beim beklagten Industrieunternehmen als Produktionsmitarbeiter. Bei der Arbeit hatte er gemäß der betrieblichen Kleiderordnung funktionelle Arbeitsbekleidung inklusive einer roten Arbeitsschutzhose zu tragen. Der Kläger weigerte sich, die vorgeschriebene rote Arbeitshose anzuziehen und wählte stattdessen eine schwarze Hose. Nach zwei erfolglosen Abmahnungen erhielt er am 27. November 2023 die ordentliche Kündigung zum 29. Februar 2024. Mit der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatte er keinen Erfolg.
Der Industriebetrieb begründete die Kleiderordnung damit, eine Corporate Identity wahren zu wollen. Zudem wollte er die eigenen Mitarbeiter von externem Personal erkennbar abgrenzen. Die rote Arbeitshose sollte außerdem mit ihrer Signalfarbe vor Arbeitsunfällen schützen. Laut Ansicht des Klägers entspreche die rote Arbeitshose keinen besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitgeber habe kein Recht, die Hosenfarbe zu bestimmen.
Das Urteil: Arbeitgeberanordnung für rote Arbeitshose zulässig, Kündigung rechtmäßig
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah dies anders und hielt die Kündigung für rechtmäßig (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2024, 3 SLa 224/24). Das Weisungsrecht berechtige den Arbeitgeber dazu, das Tragen von roten Arbeitsschutzhosen anzuordnen. Als Begründung für die Kleiderordnung seien sachliche Gründe ausreichend. Ein solches Argument sei die Arbeitssicherheit. Die Farbe Rot habe eine Signalwirkung und erhöhe somit auch die Sichtbarkeit der Produktionsmitarbeiter. Auch die Wahrung eines einheitlichen Auftritts (Corporate Identity) in den Firmenhallen sei eine sachliche Begründung. Der Kläger konnte hingegen keine gegenteiligen sachlichen Gründe vorbringen. Er hatte die rote Arbeitshose davor jahrelang getragen. Eine momentane Abneigung bezüglich der roten Hosenfarbe reiche als Gegenargument nicht aus. Damit fiel die Interessenabwägung zugunsten des beklagten Arbeitgebers aus.
Demnach sind arbeitsschutzrechtliche Argumente und der Arbeitgeberwunsch nach einem einheitlichen Auftritt für die Begründung einer Kleideranordnung ausreichend.
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