Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen freiwillige Urlaubsgeldzahlungen verweigern, handeln mitunter rechtswidrig. Sie müssen das Transparenzgebot und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.

Der Fall: Arbeitgeber verweigerte Urlaubsgeld

Mehrere Mitarbeiter klagten auf Auszahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2020, weil der Arbeitgeber dies aus wirtschaftlichen Gründen verweigert hatte. Der beklagte Arbeitgeber schrieb in einem jährlichen Informationsschreiben fest, dass die Urlaubsgeldzahlung als einmalige, freiwillige und jederzeit widerrufbare Sozialleistung zu verstehen ist. Inzwischen gab es einen Betriebsrat. Der Arbeitgeber stellte die Urlaubsgeldauszahlung ein, ohne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen.

Das Urteil: Regelung zur Nichtauszahlung des Urlaubsgelds unwirksam

Das BAG beanstandete nicht nur, dass der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht missachtet hatte, sondern kritisierte auch die intransparente Regelung bezüglich der Nichtzahlung von Urlaubsgeld (Urteil des BAG vom 21. Februar 2024, Az. 10 AZR 345/22). In diesem Fall habe der Beklagte die Zusage an einen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gekoppelt, der nicht die Vorgaben der Transparenz erfülle und somit nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam ist. Wenn ein Arbeitgeber die vereinbarten Entlohnungsregelungen unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geändert hat, können die Mitarbeiter weiterhin die ursprünglich zugesagte Entlohnung einfordern.

Demnach sollten Unternehmen, die ihre Regelungen zum Urlaubsgeld anpassen möchten, dies nur in Abstimmung mit dem Betriebsrat tun. Eine konkludente Zustimmung reicht dafür nicht aus. Es braucht vielmehr einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss, den der Arbeitgeber bei allfälligen späteren Streitigkeiten als Nachweis vorlegen kann. In Unternehmen mit Betriebsrat wäre es sinnvoll, die Zahlung eines freiwillig ausgezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in einer Betriebsvereinbarung festzulegen, die allenfalls nur befristet für ein Jahr gelten soll. Auch Unternehmen ohne Betriebsrat sollten bei der Festlegung von Freiwilligkeitsvorbehalten sorgfältig sein. Es ist wichtig, ältere Freiwilligkeitsvorbehalte an die neuere BAG-Rechtsprechung anzupassen. Im Idealfall geht aus der Formulierung hervor, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber das Urlaubsgeld nicht auszahlt.