Als die absolut Unkündbaren in jedem Unternehmen gelten noch immer die Betriebsräte. Von gesetzlicher Seite her sind Betriebsräte und auch andere, insbesondere betriebsverfassungsrechtliche Organe in einem Unternehmen durch besondere Gesetze vor Kündigungen weitestgehend geschützt. Sie genießen den so genannten Sonderkündigungsschutz.

Der Grund für diesen besonderen Kündigungsschutz liegt darin, dass Betriebsräte ihre Aufgaben im Hinblick auf die Wahrung der Arbeitnehmerinteressen ungestört von Kündigungsbefürchtungen wahrnehmen sollen. Ihre Tätigkeit soll frei und ungeachtet etwaiger Drohungen seitens des Arbeitgebers ausgeübt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Betriebsrat keine Angst vor einer Kündigung haben muss.

Rechtsquelle des Kündigungsschutzes

Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung einzelner Mitglieder des Betriebsrates arbeitsrechtlich nicht zulässig. Das besagt der § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie der § 103 des Betriebsverfassungesetzes (BetrVG). Die Trennung von einem Betriebsratsmitglied als Arbeitnehmer ist nur durch eine außerordentliche Kündigung zulässig, zu der der Betriebsrat zugestimmt hat oder wenn die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch einen arbeitsgerichtlichen Entscheid ersetzt wurde.

Nachwirkung

Der Kündigungsschutz des Betriebsratsmitgliedes ist sogar über dessen Amtszeit hinaus rechtlich gewährt. Der so genannte nachwirkende Sonderkündigungsschutz, der im § 15 Absatz 1 Satz 2 des KSchG fixiert ist, besagt, dass ein Betriebsratsmitglied auch für ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit noch vor einer ordentlichen Kündigung geschützt ist.

Bedingt durch den Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder wird für Sie als Arbeitgeber die ordentliche Kündigung dieses Mitarbeiters also deutlich erschwert. Unmöglich ist sie dennoch nicht. In den nächsten Wochen werden wir uns noch öfter damit beschäftigen, was bei der Kündigung von Betriebsräten zu beachten ist.

Erfahren Sie mehr über die Kündigung von Betriebsräten im Juracity-Blog und bei Rechtler.com.