Ein Firmenausflug ist aus der Sicht des Unternehmens eine hochgradige Motivationsveranstaltung, obgleich das manche Mitarbeiter auch mit gemischten Gefühlen betrachten. Im Großen und Ganzen ist er jedoch sehr beliebt, wenn ein Rahmen gewählt wird, den fast alle Beteiligten als ansprechend empfinden, und wenn die Zeit nicht über die übliche Arbeitszeit hinausreicht – denn arbeitsrechtlich gesehen findet kein Vergnügen, sondern eine Betriebsversammlung statt, der die Mitarbeiter daher auch nicht fernbleiben können. Es hat sich aber gezeigt, dass unter Einhaltung einiger Bedingungen die positiven Folgen für die Motivation nahezu unermesslich sind. Man mag es glauben oder nicht: Aber Forscher, die Menschen nach den Ereignissen befragten, die sie am glücklichsten machen, fanden mit Erstaunen auf Platz 2 das gemeinsame Mittagessen mit Kollegen vor (nach Sex auf Platz 1). Der Volksmund unterstellt jedenfalls, dass ein Betriebsausflug zehn Betriebsversammlungen ersetzt.

Da der Firmenausflug in rechtlicher Hinsicht zur Arbeitszeit zählt, sind die Mitarbeiter während dieser Zeit gegen Unfälle so versichert, als wären diese im Firmengelände oder auf dem Weg dorthin geschehen. Das gilt auch, wenn Alkohol nur in Maßen getrunken wird. Des Weiteren wird er als Arbeitszeit gerechnet, ein Fehlbleiben wären Fehlstunden, oder der/die MitarbeiterIn müsste für den Tag Urlaub nehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss, wer zum Feierabend die Veranstaltung verlassen möchte, dem muss dies möglich gemacht werden. Hat er/sie dabei einen längeren als den üblichen Weg zurückzulegen, sind Überstunden und zusätzliche Wegekosten entstanden. Es wäre schade, wenn jemand so penibel mitrechnet, die Firmenleitung muss jedoch die Hintergründe kennen und sich gegebenenfalls darauf einstellen. Aus dem Blickwinkel der Motivation sollte der Firmenverantwortliche keinesfalls verärgert reagieren, wenn sich jemand zum Feierabend verabschiedet.

Von der Firmenleitung kann der Firmenausflug als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, wobei das Finanzamt die Angemessenheit berücksichtigt.
Hier gelten mehr oder weniger Faustregeln, die man ins Verhältnis zu sonstigen innerbetrieblichen Vergünstigungen setzen kann, etwa kostenlosen Getränken.
Einmal jährlich 100,- € pro Mitarbeiter werden allgemein von den Finanzämtern als üblich angesehen. Dies betrifft aber ausschließlich die Mitarbeiter der Firma, die auf entsprechenden Rechnungen namentlich – mit Angabe der Lokalität
– aufgeführt werden müssen. Dass auch bei einem Firmenausflug kollegiale Spielregeln herrschen, versteht sich von selbst. Weitere infos zum Thema gibt es auch bei firmenausflug.org.