Das Landesgericht Hamm hatte sich kürzlich mit dem Fall einer angestellten Lehrerin auseinanderzusetzen, die – ohne es zu bemerken – auf die Reisekostenerstattung für eine Klassenfahrt verzichtet hatte (Urteil vom 03.02.2011, Az. 11 Sa 1852/10).

Der Streitfall

Die Lehrerin war Klassenlehrerin einer zehnten Klasse und begab sich mit ihr auf Klassenfahrt. Mit der Beantragung der Dienstreise unterschrieb sie auf dem zugehörigen Formular unter anderem auch dafür, dass sie auf eine Erstattung der Reisekosten verzichte, da diese vom Schuletat nicht mehr gedeckt wären. Während der Klassenfahrt fielen 234,50 Euro an Kosten an, von denen nur ein Teilbetrag von 28,45 Euro erstattet wurde. Die Lehrerin klagte auf Zahlung des Restbetrags. Die Schule bzw. das Land beriefen sich darauf, dass die Lehrerin auf diesen Anspruch durch die Unterschrift unter dem Genehmigungsformular verzichtet hätte.

Die Entscheidung der Vorinstanz

Zunächst entschied das Arbeitsgericht Münster über die Sache und wies die Klage ab. Es gab dem beklagten Land Recht. Dies wollte die klagende Lehrerin nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein.

Berufung erfolgreich

Das Landesreisekostengesetz spricht einem angestellten Lehrer in Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Reisekostenerstattung zu. Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Lehrer hierauf verzichtet. Allerdings war der vorliegende Fall anders geartet: Das Genehmigungsformular für die Klassenfahrt sah vor, dass diese nur genehmigt werden könnte, wenn der Lehrer auf die Erstattung seiner Reisekosten verzichte. Dies widerspricht jedoch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, da der Lehrer so nur zwei Möglichkeiten hätte, nämlich entweder die Klassenfahrt abzusagen oder auf seine Reisekosten zu verzichten. Die Vorgehensweise des Landes war nach Auffassung des Gerichts treuwidrig, weshalb es die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufhob und der Klägerin Recht gab.

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