Teil 1: Was Sie zur betrieblichen Übung wissen sollten
Teil 2: Wie eine betriebliche Übung entsteht
Teil 3: Freiwillige Leistungen, die eine betriebliche Übung hervorrufen können
Teil 5: Betriebliche Übung beenden durch eine Änderungskündigung
Teil 6: Betriebliche Übung beenden durch eine ablösende betriebliche Übung
Ist eine betriebliche Übung erst einmal entstanden, heißt es sehr vorsichtig damit umzugehen. Es entstehen dauerhafte Kosten, die auf die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens sehr schnell negative Auswirkungen haben können. Also ist besondere Vorsicht geboten, wenn Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen. Sehr schnell ist hier ein Anspruch der Mitarbeiter entstanden, der sich nur sehr schwer beseitigen lässt. Wie dies rechtssicher umzusetzen ist, beschreiben wir Ihnen in den folgenden Artikeln.
Prüfung der betrieblichen Übung
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine betriebliche Übung handelt. Nur weil mehrfach hintereinander außerplanmäßige Leistungen gewährt wurden, lässt sich hieraus nicht zwingend eine betriebliche Übung ableiten. Laut Urteil des BAG ist es ganz wichtig, dass die Mitarbeiter einen Vertrauenstatbestand gewonnen haben. Dies bedeutet im Klartext: Wie haben Ihre Mitarbeiter das Verhalten als Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Umstände verstanden?
Zahlen Sie beispielsweise ein Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe und nach der jeweiligen finanziellen Situation Ihres Unternehmens, können die Mitarbeiter nicht auf eine dauerhaft erbrachte Leistung vertrauen. Der erforderliche Vertrauenstatbestand ist durch die unregelmäßige Höhe der Leistung nicht gegeben. Es leitet sich in diesem Falle kein Anspruch auf regelmäßige Zahlung des Weihnachtsgeldes ab, demzufolge also auch keine betriebliche Übung.
Beendigung der betrieblichen Übung durch eine einvernehmliche Änderung
Um nun langwierige und kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden, gibt es drei rechtssichere Methoden, um eine bestehende betriebliche Übung vom Tisch zu bekommen. Der erste Weg zur Beendigung ist die einvernehmliche Absetzung der betrieblichen Übung. Ihnen stehen jederzeit das Recht und die Möglichkeit zu, mit Ihren Mitarbeitern Vereinbarungen für die zukünftigen Gegebenheiten zu ändern.
Die einvernehmliche Änderung ist ebenso rechtssicher wie unkompliziert. Um eine Änderung auch beweisen zu können, empfiehlt es sich, diese schriftlich zu dokumentieren. Inhaltlich sollte diese Änderung darauf hinweisen, dass beide Parteien einvernehmlich erklären, dass eine bisherige Sonderleistung vom Arbeitgeber freiwillig erfolgte und sich hieraus keinerlei Rechtsansprüche für die Arbeitnehmer ableiten lassen. Bei Bedarf kann auf eine letztmalige Sonderleistung hingewiesen werden. Hier muss aber auch der Passus enthalten sein, dass sich hieraus keine Rechtsansprüche ergeben.
Diese Lösung hört sich sehr elegant an, ist aber in der Regel nur sehr schwer umzusetzen. Welcher Arbeitnehmer verzichtet schon gerne freiwillig auf Sonderleistungen oder Prämien. Betriebsräte und Gewerkschaften unterstützen hier die Mitarbeiter bei der Auffassung, auf erworbene Rechte nicht ohne Weiteres zu verzichten. Hier sollten Sie gute Argumente parat haben, um diesen Einwänden Überzeugendes entgegensetzen zu können.
Die zwei anderen Beendigungsmethoden werden wir Ihnen in den nächsten Artikeln vorstellen.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf Juraexamen.info und bei 4personaler.de.
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