Teil 1: Was Sie zur betrieblichen Übung wissen sollten
Teil 2: Wie eine betriebliche Übung entsteht

Teil 3: Freiwillige Leistungen, die eine betriebliche Übung hervorrufen können
Teil 4: Richtiger Umgang mit einer betrieblichen Übung
Teil 5: Betriebliche Übung beenden durch eine Änderungskündigung

Die einfachste und deshalb am häufigsten genutzte Methode, um eine betriebliche Übung im Sinne des Unternehmens zu gestalten, ist die ablösende betriebliche Übung. Doch was verbirgt sich eigentlich genau dahinter?

Die ablösende betriebliche Übung

Diese Ablösung tritt dann in Kraft, wenn dreimal in Folge eine Leistung gar nicht mehr erbracht wird, oder nur noch unter Vorbehalt gewährt wird. Voraussetzung hierzu ist, dass die Mitarbeiter dieser Regelung nicht widersprechen. Beispielsweise wollen Sie in Zukunft Ihren Mitarbeitern nur noch 50% des bisherigen Weihnachtsgeldes zahlen.

Den Mitarbeitern müssen Sie nun das Ersetzen der bisherigen betrieblichen Übung durch eine neue geltende betriebliche Übung mitteilen. Den Erhalt der Informationsschrift lassen Sie sich schriftlich bestätigen. Wenn Sie diese Vorgehensweise einhalten und die neue Regelung dreimal wiederholen, ist die alte bisherige betriebliche Übung durch die neue, Ihren Vorstellungen entsprechende ersetzt worden.

Mitteilung über die Ablösung der betrieblichen Übung

In der Mitteilungsänderung an die Arbeitnehmer sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die von Ihnen gewährten Leistungen künftig freiwillig und ohne jeden Rechtsanspruch sind. Die Mitteilung sollte inhaltlich folgendermaßen aufgebaut sein: „Es wird auf Leistungen in der Vergangenheit hingewiesen, die zukünftig in der bisherigen Höhe und im bisherigen Umfang nicht mehr geleistet werden können. Die Weiterzahlungen und Sonderleistungen sind von der betriebswirtschaftlichen Entwicklung der Firma abhängig und werden von Jahr zu Jahr neu festgelegt.“

Wichtig ist der Hinweis, dass zukünftige Leistungen und Zahlung auf freiwilliger Basis erfolgen und auch durch mehrmalige Gewährung keinerlei Rechtsansprüche entstehen.

Vorbeugung ist die beste Medizin: der Freiwilligkeitsvorbehalt

Um betriebliche Übungen zu vermeiden und gar nicht erst entstehen zu lassen, sollten Sie rechtzeitig die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen treffen. Auf Nummer sicher geht man mit dem so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag.

Der bisherige einfache schriftliche Vorbehalt oder die doppelte Schriftformklausel reichen unter Umständen nicht mehr aus, um eine betriebliche Übung zu vermeiden. Dies entschied das LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.4.2007. Es ist trotzdem sinnvoll, die Schriftformklausel nicht aus dem Arbeitsvertrag zu streichen. Für schriftliche Vereinbarungen gilt immer noch die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Beruft sich ein Mitarbeiter trotz Schriftformklausel in seinem Arbeitsvertrag auf eine formlose Änderung, muss er diese auch beweisen können.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag sollte die erbrachte Leistung durch den Arbeitgeber genau beschreiben, beispielsweise einen maximalen Kostenerstattungsanspruch bei Auslandsaufenthalten. Zusätzlich mit dem Hinweis, dass ein Rechtsanspruch für die Zukunft auch bei mehrmaliger Gewährung nicht begründet ist.