Teil 1: Rechtssichere Kündigungen aussprechen
Teil 3: Prüfen Sie vor jeder Kündigung eingehend den Sachverhalt
Teil 4: Formelle Vorschriften der Kündigung
Teil 5: Wann ein allgemeiner Kündigungsschutz vorliegt
Teil 6: Welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen
Teil 7: So läuft eine Betriebsratsanhörung ab
Teil 8: So geben Sie den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben richtig an
Teil 9:  Der sichere Zugang Ihrer Kündigungserklärung

Um einem Mitarbeiter zu kündigen, ist es zunächst zwingend erforderlich, sich für die richtige Kündigungsform zu entscheiden. Genügt es Ihnen, sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen in absehbarer Zeit von dem Mitarbeiter zu trennen oder soll es eine umgehende Trennung sein?

Für jede dieser gewünschten Beendigungen eines Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Die zwei Varianten einer Kündigung sind die fristlose Kündigung und die fristgerechte Kündigung.

Die fristlose Kündigung

Um eine fristlose Kündigung auszusprechen, hat sich der Mitarbeiter ein grundlegendes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen, das Sie zwingt, sich von ihm zu trennen. Für eine fristlose Kündigung müssen laut § 626 Bürgerliches Gesetzbuch wichtige Gründe vorliegen.

Wichtige Gründe sind laut Gesetzestext beispielsweise Straftaten oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Bei einer fristlosen Kündigung sind Fristen zu beachten. Sobald Sie Kenntnis von einem Vergehen eines Mitarbeiters erlangen, bleiben Ihnen zwei Wochen Zeit, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Nach Verstreichen dieser Frist und keiner Reaktion Ihrerseits bleibt Ihnen nur noch der Weg der fristgerechten Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag, um sich von diesem Arbeitnehmer zu trennen.

Hier ein Beispiel, wie es nicht sein sollte: Ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens hat Firmeneigentum unterschlagen. Zeugen können dies vorbehaltlos bestätigen. Die Sachlage ist eindeutig und Sie haben sich für eine fristlose Kündigung entschieden. Aufgrund einer Teilnahme an einem Seminar können Sie die Kündigung nicht bearbeiten und die Kündigungsmitteilung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zustellen. Die Frist wird dadurch um einen Tag überschritten. Die Konsequenz: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da diese einen Tag zu spät zugestellt wurde. Der Grund hierfür spielt bei der Rechtsprechung keine Rolle. Hier bleibt Ihnen, wie bereits erwähnt, nur noch die Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Ihnen vorliegenden Gründe für eine fristlose Kündigung genügen, sollten Sie diese mit einer fristgerechten Kündigung verbinden. Der Passus im Kündigungsschreiben sollte folgendermaßen lauten: „Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum …“ Somit ist bei nicht ausreichenden Gründen für die fristlose Kündigung die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, geregelt.

Die fristgerechte Kündigung

Mit einer fristgerechten Kündigung beenden Sie das Arbeitsverhältnis erst zum Ablauf der geltenden Kündigungsfristen. Die Regelung für diese Kündigungsfristen ergibt sich entweder aus dem gültigen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, bestehenden gültigen Tarifverträgen oder aus den Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch.

Mehr über die fristlose Kündigung erfahren Sie bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin, in Stein’s Blog und bei Business-Germanblogs.de.