Teil 1: Rechtssichere Kündigungen aussprechen
Teil 2: Welche Kündigungsform Sie wann einsetzen können
Teil 3: Prüfen Sie vor jeder Kündigung eingehend den Sachverhalt
Teil 4: Formelle Vorschriften der Kündigung
Teil 5: Wann ein allgemeiner Kündigungsschutz vorliegt
Teil 6: Welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen
Teil 8: So geben Sie den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben richtig an
Teil 9: Der sichere Zugang Ihrer Kündigungserklärung
Nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat anzuhören. Dies ist keine willkürliche Formalität, sondern eine Voraussetzung für die Wirksamkeit Ihrer ausgesprochenen oder geplanten Kündigung. Es genügt nicht, in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden die Zustimmung zur Kündigung einzuholen, es ist vielmehr das gesamte Gremium davon zu unterrichten.
Rechtliche Wirkung der Betriebsratsanhörung
Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam. Diese Regelung gilt für fristlose und auch ordentliche Kündigungen. Eine nachträgliche Anhörung des Betriebsrates wird als nicht durchgeführt behandelt. Selbst eine Probezeitkündigung kann nicht ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgen. Unterläuft Ihnen bei der Betriebsratsanhörung ein Fehler, ist selbst eine Kündigung aus gutem Grund hinfällig. Um die Anhörung der Arbeitnehmervertretung belegen zu können, sollte diese generell schriftlich erfolgen.
Der Betriebsrat muss auch über Änderung der ursprünglichen Kündigung informiert werden. Dies gilt besonders dann, wenn sich weitere Gründe für eine Kündigung ergeben. Hier ist der Betriebsrat über die geänderte Sachlage umgehend zu informieren. Eine Kündigung kann auch trotz Widerspruches des Betriebsrates ausgesprochen werden, allerdings muss hier dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates ausgehändigt werden.
Widerspruch gegen die Kündigung
Der Betriebsrat ist verpflichtet, innerhalb einer Woche seine Bedenken geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung als erteilt. Liegen diese Fristen außerhalb der turnusmäßigen Betriebsratssitzungen, muss er die Anhörung in einer außerplanmäßigen Sitzung durchführen. Einer geplanten Kündigung kann der Betriebsrat unter Hinweis aus einem der im Betriebsverfassungsgesetz genannten fünf Gründe widersprechen:
Grund 1: Sie haben bei der Auswahl des zu entlassenden Mitarbeiters die vier sozialen Grunddaten nicht ausreichend berücksichtigt. Diese sind die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung.
Grund 2: Die Auswahlrichtlinien entsprechen nicht den im § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Vorgaben der personellen Auswahl für Kündigungen.
Grund 3: Sie haben die Möglichkeit, den zu kündigenden Mitarbeiter an anderer Stelle im selben Betrieb oder einem anderen Betrieb Ihres Unternehmens einzusetzen.
Grund 4: Weiterführende Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ermöglichen die Weiterbeschäftigung.
Grund 5: Der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis zur Änderung seiner Vertragsbedingungen erklärt.
Die Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung muss Ihnen der Betriebsrat innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich mitteilen.
Erfahren Sie mehr zum Widerspruch des Betriebsrats bei BWR-Media und auf Arbeitsrecht.org.
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