Teil 1: Rechtssichere Kündigungen aussprechen
Teil 2: Welche Kündigungsform Sie wann einsetzen können
Teil 3: Prüfen Sie vor jeder Kündigung eingehend den Sachverhalt
Teil 5: Wann ein allgemeiner Kündigungsschutz vorliegt
Teil 6: Welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen
Teil 7: So läuft eine Betriebsratsanhörung ab
Teil 8: So geben Sie den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben richtig an
Teil 9:  Der sichere Zugang Ihrer Kündigungserklärung

Damit eine Kündigung wirksam wird, müssen gewisse formelle Vorschriften eingehalten werden. Diese werden im Folgenden erläutert.

Das Schriftformerfordernis

Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss jede Kündigung zwingend in Schriftform erfolgen. Nur dann ist eine Kündigung rechtswirksam. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, gilt die Kündigung als nicht erfolgt. Dieses so genannte Schriftformerfordernis kann gegebenenfalls durch Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen noch verschärft werden.

Beispielsweise kann hier geregelt sein, dass die Kündigung mittels eines eingeschriebenen Briefes zugestellt werden muss. Dieses Erfordernis für die Schriftform gilt für fristgemäße ordentliche Kündigungen, für außerordentliche fristlose Kündigungen, für Probezeitkündigungen, für Änderungskündigungen, bei allen Aufhebungsvereinbarungen und bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Mündliche Nebenabreden werden nicht berücksichtigt und gelten auch als nicht erfolgt.

Berechtigung zur Kündigung

Eine weitere wichtige Vorschrift ist das Vorliegen der Kündigungsberechtigung. Eine Kündigung durch einen nicht befugten Mitarbeiter Ihres Unternehmens gilt als nicht ausgesprochen. Als Arbeitgeber obliegt Ihnen selbstverständlich diese Berechtigung. Das gilt ebenso für die gesetzlichen Vertreter Ihres Betriebes. Das Handelsregister kann auch Aufschluss über berechtigte Personen geben, wie zum Beispiel eine erteilte Prokura.

Unterschriftserfordernis

Ein weiterer wesentlicher Faktor einer formell einwandfreien und rechtswirksamen Kündigung ist die Unterschrift. Fehlt diese Unterzeichnung ganz oder es wurden nur Namenszeichen oder Namenskürzel angegeben, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Wurde die Kündigung durch einen Vertreter unterzeichnet, muss dies deutlich auf der Kündigung erkennbar sein.

Besondere Vorschriften gibt es für eine BGB-Gesellschaft. Sind hier auf dem Briefkopf, oder maschinenschriftlich in der Unterzeile, alle Gesellschafter aufgeführt, genügt nicht die Unterschrift eines Teiles der Gesellschafter. Es müssen alle auf dem Schreiben genannten Mitgesellschafter unterzeichnen, um eine Kündigung wirksam werden zu lassen. Dies entschied das Bundesarbeitsgereicht in einem Urteil vom 21. April 2005.

Erfahren Sie mehr zu den Formvorschriften der Kündigung im Paperblog und bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin.