Teil 1: Rechtssichere Kündigungen aussprechen
Teil 2: Welche Kündigungsform Sie wann einsetzen können
Teil 3: Prüfen Sie vor jeder Kündigung eingehend den Sachverhalt
Teil 4: Formelle Vorschriften der Kündigung
Teil 5: Wann ein allgemeiner Kündigungsschutz vorliegt
Teil 6: Welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen
Teil 7: So läuft eine Betriebsratsanhörung ab
Teil 9:  Der sichere Zugang Ihrer Kündigungserklärung

Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Angabe von Gründen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dies kann allerdings im Einzelfall zu Schadenersatzforderungen durch den gekündigten Mitarbeiter führen. Dies ist dann der Fall, wenn die Angabe eines oder mehrerer Kündigungsgründe die Einreichung einer Kündigungsschutzklage und die damit verbundenen Mehraufwendungen vermieden hätte. Die so entstandenen Kosten kann der gekündigte Arbeitnehmer auf dem Gerichtswege einklagen.

Kündigungsgründe bei der fristlosen Kündigung angeben

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die Angabe von Gründen ohne Belang für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Allerdings sieht hier der § 626, Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Verpflichtung, auf Verlangen des gekündigten Mitarbeiters den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich zu benennen. In aller Regel werden die entlassenen Arbeitnehmer auf diese gesetzliche Regelung bestehen. Ähnlich wie bei der ordentlichen Kündigung können Schadenersatzansprüche gegen Ihr Unternehmen geltend gemacht werden. Die Mitteilung des Kündigungsgrundes bei der Betriebsratsanhörung ist hiervon nicht betroffen.

Kündigung eines Auszubildenden

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Auszubildenden gelten weitere Besonderheiten. Hier sind bei einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses die Kündigungsgründe generell anzugeben. Ansonsten ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen verlangen, eben diese Gründe für die Auswahl des betroffenen Mitarbeiters anzugeben. Dieses Recht steht ihm laut § 1 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes zu. Ein nachträgliches Benennen von Kündigungsgründen ist zulässig, allerdings müssen diese bereits bei Bekanntwerden der Kündigungserklärung vorgelegen haben.

Nachträglich neue Kündigungsgründe

Das Kündigungsschutzgesetz sieht ferner in § 9 vor, dass neue Kündigungsgründe, die bei Aussprache der ersten Kündigung noch nicht vorlagen, in einer neuen Kündigung angebracht werden müssen. Wichtig ist hierbei, bei einer neu auszusprechenden Kündigung den Betriebsrat anzuhören.

Bei Yigg, im Budoten-Blog und im Denkfreunde-Blog können Sie mehr zu den Kündigungsgründen nachlesen.