Teil 1: Rechtssichere Kündigungen aussprechen
Teil 2: Welche Kündigungsform Sie wann einsetzen können
Teil 3: Prüfen Sie vor jeder Kündigung eingehend den Sachverhalt
Teil 4: Formelle Vorschriften der Kündigung
Teil 5: Wann ein allgemeiner Kündigungsschutz vorliegt
Teil 6: Welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen
Teil 7: So läuft eine Betriebsratsanhörung ab
Teil 8: So geben Sie den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben richtig an

Nur bei gesichertem Zugang einer Kündigungserklärung ist diese rechtswirksam. Nach § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Kündigung erst dann wirksam, wenn diese dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugeht. Der zu kündigende Arbeitnehmer muss unter gewöhnlichen Verhältnissen diese zur Kenntnis nehmen können. So entschieden in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 02.03.1989.

Persönliche Übergabe

Die einfachste Zustellung ist die persönliche Anwesenheit des Mitarbeiters bei der Übergabe der Kündigungserklärung. Hierbei spielt es keine Rolle, wann er diese liest. Um hier vor unliebsamen Überraschungen sicher zu sein, sollte man sich die Übergabe quittieren lassen oder die Übergabe der Kündigungserklärung vor Zeugen durchführen, die dies bestätigen können. Die sofortige Rückgabe der Kündigung durch den Arbeitnehmer verhindert nicht deren Zugang. Bei Sprachschwierigkeiten ist es Ihre Verpflichtung, dass der gekündigte Mitarbeiter die Kündigung auch entsprechend verstehen kann.

Zugang einer Kündigung bei abwesenden Mitarbeitern

In aller Regel wird eine Kündigung zugestellt, wenn der zu kündigende Mitarbeiter nicht anwesend ist. Hier ist es nun Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Kündigung rechtzeitig zugestellt wurde. Dies sollten Sie auch beweisen können. Denn die Zustellung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schreiben dem Mitarbeiter zugestellt wurde und er mit der Zustellung rechnen konnte. Es genügt keinesfalls, wenn Sie aufgrund von Terminschwierigkeiten die Kündigungserklärung am letzten Tage der Zustellfrist abends in dem Briefkasten werfen. Sie haben in diesem Fall keinen Beweis für die Zustellung und der Mitarbeiter rechnet um diese Zeit nicht mit der Zustellung. Da der Hausbriefkasten in der Regel nicht erst abends geleert wird, konnte nicht mit der Zustellung einer Kündigungserklärung gerechnet werden. Die Kündigung gilt somit als nicht zugestellt und als nicht rechtswirksam.

Sichere Zustellung mit nachweisbarem Zugang

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man einen der nachfolgend beschriebenen Zustellwege nutzen, um eine Zustellung problemlos nachweisen zu können.

Die optimale Zustellung ist der Zugang der Kündigungserklärung durch einen Boten. Dieser überbringt diese persönlich oder hinterlässt sie im Briefkasten des zu kündigenden Mitarbeiters. Der Bote sollte über den Inhalt der zu überbringenden Nachricht informiert sein. Über die persönliche Aushändigung oder das Hinterlassen der Nachricht wird ein ausführliches Protokoll durch den Boten erstellt. Dieses gilt als Nachweis einer erfolgten Zustellung.

Um eine besonders sichere Zustellung zu garantieren, haben Sie auch die Möglichkeit, sich an einen Gerichtsvollzieher zu wenden. Diesen Kontakt stellen Sie über das zuständige Amtsgericht her. Diese Form der Zustellung ist besonders dann ratsam, wenn es sich um eine besonders wichtige oder eilige Zustellung handelt. Auch in diesem Falle wird Ihnen ein Zustellprotokoll zum Nachweis des erfolgreichen Zuganges ausgehändigt.

Erfahren Sie mehr zum Zugang des Kündigungsschreibens bei Anwälte-Arbeitsrecht-Berlin und RABW.de.