Dies ist Teil 6 von 6 der Serie Dienstwagenbesteuerung

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, um den geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung des Dienstwagens ergibt, zu ermitteln. Sie unterscheiden sich sehr stark. Deshalb will die Entscheidung der Berechnung gut durchdacht sein, denn sie wird Sie noch eine ganze Weile lang begleiten.

Die 1-%-Regelung

Die 1-%-Regelung besagt, dass der so genannte geldwerte Vorteil aus dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs heraus ermittelt wird und jeweils ein Prozent dieses Preises auf 100 Euro aufgerundet werden darf. Ob der Dienstwagen als Neufahrzeug oder gebraucht erstanden wurde, hat auf die Berechnung keinerlei Einfluss. Entscheidend für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis, der bei der Erstzulassung des Fahrzeugs gültig war – unabhängig davon, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gekauft oder gefahren hat.

Für den Mitarbeiter gilt bei der Nutzung des Dienstwagens, dass jeweils 0,03 Prozent des ermittelten Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro gefahrenen Kilometer versteuert werden müssen. Aus diesem Betrag ergibt sich auch der Mehraufwand für die Sozialversicherung, der ebenfalls entrichtet werden muss.

Einzelnachweise über die Nutzung des Dienstwagens

Die zweite Variante der Besteuerung sieht vor, dass Einzelnachweise über die Nutzung des Dienstwagens erbracht werden. Das geschieht durch das Führen eines Fahrtenbuches. Allerdings werden an das Fahrtenbuch einige Anforderungen gestellt, sodass es sich bei dieser Variante um eine sehr zeitaufwändige Möglichkeit der Ermittlung des geldwerten Vorteils handelt.

Hierbei werden zum einen die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für die Abschreibung ermittelt, zum anderen kann die private und dienstliche Nutzung bis auf den Kilometer genau separat ermittelt werden. Lediglich für die private Nutzung sowie die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss nun eine Versteuerung im Sinne des geldwerten Vorteils erfolgen.

Die Faustregel lautet, dass genau diese Lösung, nämlich das Führen eines Fahrtenbuches, immer dann sinnvoll ist, wenn das Dienstfahrzeug überwiegend beruflich und nur in Ausnahmefällen für private Zwecke genutzt wird. In allen anderen Fällen führt die 1%-Methode zu einer sehr arbeitssparenden Variante.

Erfahren Sie mehr zur 1%-Methode bei Betriebsausgabe.de, Vermittlerberatung.com und bei der Arbeitsgemeinschaft Finanzen.