Dies ist Teil 5 von 6 der Serie Dienstwagenbesteuerung

Der Mitarbeiter, der einen Dienstwagen nutzen darf, muss grundsätzlich ein Prozent des Bruttolistenpreises für das genutzte Fahrzeug versteuern – das ist die Grundregel in steuerrechtlicher Hinsicht. Somit ergibt sich für ein Fahrzeug, das in der Anschaffung seinerzeit 30.000 Euro gekostet hat, ein Wert von 0,03 Prozent, der als geldwerter Vorteil monatlich grundsätzlich für den Mitarbeiter berechnet werden muss. Die Versteuerung wird dabei unter Abrundung auf volle 100 Euro stattfinden.

Bei der Besteuerung sind Sonderausstattungen bzw. die Kosten, die sich aus diesen ergeben, natürlich zu berücksichtigen und natürlich ist es auch die Zahl der vom Mitarbeiter real im privaten Bereich gefahrenen Kilometer, die einen Einfluss auf die Berechnung des geldwerten Vorteils nimmt. Genau hier kann nämlich die 1%-Besteuerung unter gewissen Umständen für den Mitarbeiter als auch für den Arbeitgeber finanzielle Vorteile mit sich bringen.

Die Sonderausstattung

Streitigkeiten ergaben sich in der Vergangenheit übrigens häufig aus der Definition über die Sonderausstattung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, wie die Erfahrungen immer wieder gezeigt haben. Um eine klare Definition im Sinne der Sonderausstattung zu finden, ist schon vor einiger Zeit eine Regelung gefunden worden, die unanfechtbar ist und fast alle Bereiche von Sonderausstattungen klar eingruppiert. Diese Regel besagt, dass die Sonderausstattung fest mit dem Fahrzeug verbunden sein muss.

Beispiele:

  • So müssen Navigationsgeräte immer dann als Sonderausstattung des Fahrzeugs eingerechnet werden, wenn sie fest mit dem Fahrzeug verbunden sind und nicht nachträglich vom Mitarbeiter oder dem Arbeitgeber angeschafft wurden und variabel in verschiedenen Fahrzeugen eingesetzt werden können.
  • Für Mobiltelefone gilt generell, dass sie nicht mit in den Bruttolistenpreis einberechnet werden müssen bzw. können, denn wie ihr Name schon sagt, sind sie mobil einsetzbar und gehören somit nicht zur unmittelbaren Sonderausstattung eines Fahrzeugs.
  • Auch die Bereifung gehört nicht zur Sonderausstattung und muss folglich nicht in die Besteuerung mit einbezogen werden.

Aufgepasst werden muss bei den Sonderausstattungen, die nachträglich in das Fahrzeug fest eingebaut werden. Die Klimaanlage ist ein typisches Beispiel hierfür. Genau diese nachträglichen festen Einbauten finden bei der steuerlichen Ermittlung Berücksichtigung und fließen in die Steuerpflicht mit ein.

Nach unterschiedlichen Streitigkeiten liegt nun seit dem Jahr 2005 eine gerichtliche Entscheidung vor, welche Sonderausstattung wann berücksichtigt wird. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Steuerpflichtminderung sich nicht aus der Tatsache heraus ergibt, dass das genutzte Fahrzeug mit einem Firmenlogo versehen ist und somit klar als Dienstwagen erkennbar ist.

Für den Mitarbeiter als auch für den Arbeitgeber ist es somit zumindest in steuerrechtlicher Hinsicht irrelevant, ob ein Fahrzeug nun klar als Dienstwagen mit Werbung versehen genutzt wird oder aber den Charakter eines Privatfahrzeugs hat. Auch hierzu gab es immer wieder Streitigkeiten.

Wie können sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber durch die Pauschalierung Steuern sparen?

Der Arbeitgeber besteuert den gefahrenen Kilometer bei einer Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer mit einem Satz von 15 Prozent. Diese pauschalisierte Berechnung wird ab dem 21. gefahrenen Kilometer vorgenommen. Wird einem Mitarbeiter nun ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der in der Anschaffung als Neuwagen 30.000 Euro gekostet hat und mit dem täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 37 km zurückgelegt werden, was wiederum an 15 Arbeitstagen im Berechnungszeitraum geschehen ist, so wird in diesem Falle der Wert des Neuwagens in Höhe von 30.000 Euro mit dem Wert 0,03 für den geldwerten Vorteil und der zurückgelegten Kilometerzahl von grundsätzlich täglich 37 km multipliziert. Hieraus ergibt sich ein Wert von 333 Euro, der nun als geldwerter Vorteil auf das Einkommen des Mitarbeiters berechnet werden muss.

Bei der pauschalierten Variante wird der Neufahrzeugwert von 30.000 Euro mit dem eben wieder für den geldwerten Vorteil berechneten Prozentsatz 0,03 sowie den 37 Kilometern Weg multipliziert. Dieser Betrag – 333 Euro – wird nun den Kilometerwert, der täglich zurückgelegt wird und durch die 20 Kilometer, die von abzusetzenden Kilometern täglich in Abzug gebracht werden müssen, also in diesem Falle 17 km (37 minus 20 Kilometer) dividiert und mit der Pauschale 0,30 Euro für jeden Kilometer multipliziert.

Berechnet für den betreffenden Arbeitsmonat mit 15 Arbeitstagen ergäbe sich nun ein geldwerter Vorteil von 256,50 Euro. In diesem Falle, also der pauschalierten Regelung, wären nur auf 256,50 Euro vom Mitarbeiter Steuern auf geldwerte Vorteile zu entrichten und der Arbeitgeber müsste auch nur auf diesen reduzierten Betrag Lohnnebenkosten entrichten. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können von der pauschalierten 1%-Regelung nun profitieren.

Erfahren Sie mehr zur Berechnung des geldwerten Vorteils mithilfe der 1%-Methode bei Focus und im Gründerlexikon.