Das geltende Recht sieht vor, dass sich Betriebsratsmitglieder unter Umständen beim Arbeitgeber abmelden müssen. Hintergrund ist, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, die Arbeit umzuorganisieren, damit der Arbeitsausfall abgefangen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht durfte sich kürzlich mit den genauen Details dieser Regelung auseinandersetzen (Urteil vom 29. Juni 2011, Az. 7 ABR 135/09).

Allgemeine Feststellung

Der Betriebsrat eines Unternehmens mit rund 220 Mitarbeitern wollte vom Gericht feststellen lassen, dass sich die neun Mitglieder des Betriebsrats nicht beim Arbeitgeber abmelden müssen, wenn sie am Arbeitsplatz ihrer Betriebsratstätigkeit nachgehen. Mit diesem Vorhaben war der Betriebsrat bereits in den zwei vorhergehenden Instanzen abgeschmettert worden, weshalb diese Frage nun vor dem BAG diskutiert werden musste.

Wie steht es denn nun um die Abmeldepflicht der BR-Mitglieder?

Eines gleich vorweg: Auch der BAG lehnte den Antrag des Betriebsrats ab, da auch es hierfür keine abschließende Regelung treffen könne. Das Problem war, dass der klagende Betriebsrat eine allgemeingültige Aussage des Gerichts haben wollte. Diese konnte aber das BAG nicht treffen, da die Abmeldepflicht immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist und nicht pauschal bestimmt werden kann.

Der Arbeitgeber soll wie bereits beschrieben die Möglichkeit erhalten, einen etwaigen Arbeitsausfall zu überbrücken. Das Gericht stellte fest, dass von einer Abmeldepflicht nicht ausgegangen werden kann, wenn überhaupt keine Umorganisationen erforderlich sind, um die Abwesenheit des Mitarbeiters auszugleichen, beispielsweise weil es keine Rolle spielt, ob er seine Arbeit jetzt oder in einer Stunde erledigt. Anders kann der Fall beispielsweise geartet sein, wenn im Schichtbetrieb durch die Abwesenheit eines Maschinenbedieners Ausfälle an Maschinen entstehen oder durch die Abwesenheit eines Servicemitarbeiters Servicezeiten nicht eingehalten werden können.

Das Gericht legte fest, dass über die Abmeldepflicht des Betriebsrats nur im Einzelfall entschieden werden könne. Dies ist abhängig von der Art der Tätigkeit und der Dauer der geplanten Arbeitsunterbrechung.

Unser Tipp: Betriebsräte sollten auch, wenn sie sich nicht abmelden, besser immer notieren, wann sie wie lange für den Betriebsrat tätig waren. Der Arbeitgeber hat nämlich später das Recht nachzufragen, wie lange die Betriebsratstätigkeit in einem bestimmten Zeitraum insgesamt gedauert hat.

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