Das Bundesarbeitsgericht durfte sich vor kurzem mit der Frage herumschlagen, ob eine Lüge auf die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch eine spätere Kündigung bzw. Anfechtung rechtfertigt (Urteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 AZR 396/10).

Der Fall

Eine schwerbehinderte Frau hatte sich bei einem Softwareunternehmen beworben und im Vorstellungsgespräch die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint. Als das Unternehmen dahinter kam, focht es den Arbeitsvertrag an und sprach der Arbeitnehmerin gleichzeitig die Kündigung aus.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Ein Grund für die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen einer arglistigen Täuschung läge nur dann vor, wenn die Frage, bei der gelogen wurde, dafür ursächlich gewesen wäre, dass die Arbeitnehmerin eingestellt worden wäre. Das Unternehmen betonte aber von sich aus, dass es die Frau auch eingestellt hätte, hätte es von der Schwerbehinderung gewusst. Dementsprechend wurde die Anfechtung des Arbeitsvertrags durch das BAG für unwirksam erklärt.

Die Kündigung

Ihre Kündigung stützte das Softwareunternehmen auf das Argument, dass die Beklagte fälschlicherweise von deren Ehrlichkeit ausgegangen war. Das BAG kippte auch die Kündigung. Seine Begründung stützte es auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber nicht nur durch die (falsche) Antwort auf die Frage nach der Schwerbehinderung von der Ehrlichkeit der Arbeitnehmerin überzeugt war.

Erfahren Sie mehr zu dieser Entscheidung des BAG unter kostenlose-urteile.de, im Stuwal-Blog und bei der Thüringer Allgemeinen.