Dies ist Teil 3 von 6 der Serie Dienstwagenbesteuerung

Eine sinnvolle Steuersparvariante kann es darstellen, wenn der Mitarbeiter statt einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt. Besonders für den Mitarbeiter ergeben sich hier gleich zwei finanzielle Vorteile, denn zum einen werden Steuern und Sozialabgaben gespart, zum anderen erspart sich der Mitarbeiter die private Anschaffung und Unterhaltung eines Pkw. Der Arbeitgeber kann aus dieser Finanzierung des Firmenwagens anstelle einer Entgelterhöhung für den Mitarbeiter Vorteile für sich bzw. sein Unternehmen ziehen.

Finanzielle Vorteile für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann aus der Möglichkeit „Dienstwagen statt Entgelterhöhung“ finanzielle Vorteile ziehen: Diese ergeben sich schon aus der Senkung der Entgeltnebenkosten. Die Ersparnis kann für den Arbeitgeber je nach Einkommenshöhe, Familienstand und Anschaffungskosten für den Dienstwagen schnell eine Ersparnis von einigen hundert Euro ausmachen, denn jeder Euro Entgelterhöhung wirkt sich schließlich negativ auf die Höhe der Lohnnebenkosten aus.

Günstiger Pkw für den Mitarbeiter

Und selbst dann, wenn eine Entgelterhöhung nicht ansteht, kann die Anschaffung und Nutzung eines Dienstwagens durch den Mitarbeiter und die Finanzierung aus dem laufenden Entgelt sinnvoll sein. So kann die 1-%-Regelung legal angewandt werden, wenn der Mitarbeiter zwecks Nutzung des Dienstwagens einen Entgeltverzicht akzeptiert. Zugunsten der Nutzung eines Firmenwagens und der Ersparnis von Kfz-Steuer, Versicherung und anderer für den Pkw anfallenden Kosten, kann der Mitarbeiter durch den Verzicht auf eine Entgelterhöhung und anstelle dessen aus der Nutzung eines Firmenwagen einen großen finanziellen Vorteil ziehen.

Zulässigkeit vom Bundesgerichtshof bestätigt

Wird der Anstellungsvertrag entsprechend verändert und eine zukunftsbezogene Berechnung durchgeführt, dann stimmt in diesem Falle auch der Bundesgerichtshof einer Steuererleichterung über die Nutzung eines Dienstwagens zu. Die Betonung liegt hier aber auf einer zukunftsbezogenen Berechnung, denn rückwirkend zur steuerlichen Entlastung geht hier nichts. Weil es sich hier um eine Umwandlung der Entgeltleistung in eine Sachleistung handelt, stimmt der Bundesgerichtshof dieser Lösung problemlos zu, da sie den Lohnsteuerrichtlinien entspricht und somit auch völlig legal angewendet werden kann.

Finanzielle Vorteile für den Arbeitnehmer

Der Mitarbeiter kann auch große finanzielle Vorteile daraus ziehen, dass er einen Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt und die Kosten, die hierfür anfallen, selbst trägt. Für den Mitarbeiter kann die Anwendung der 1-%-Regelung bedeuten, dass ein Entgeltansatz erzielt wird, der sich unter dem realen Wert der Firmenfahrzeugnutzung ergibt und somit auch unter dem Betrag liegt, der sich unter dem vorhandenen lohnsteuerfreien Entgeltverzichts befindet. Für die Sozialversicherungspflicht besteht keine Anerkennung, wenn dem Mitarbeiter die Wahl zwischen dem Entgelt und der Sachleistung gestellt wird. Hat der Mitarbeiter die Wahl zwischen Entgeltbezug und Sachleistungsbezug, dann findet diese Neuregelung für die Sozialversicherungspflicht nur dann Anerkennung, wenn auch eine Änderung des Arbeitsvertrages stattfindet.

Allerdings gibt es zwei Bedingungen, die bei einer Abänderung des Arbeitsvertrages berücksichtigt werden müssen. Zum einen muss die Abänderung sowohl arbeitsrechtlich als auch tarifrechtlich zulässig sein, und zum anderen muss diese Regelung für die Zukunft vereinbart werden.