Dies ist Teil 1 von 3 der Serie Arbeitszeiten FAQ

Sie haben eine spezielle Frage zu Ihren Arbeitszeiten? Mit etwas Glück finden Sie Ihre Antwort in den folgenden Absätzen:

Zählen Arztbesuche zur Arbeitszeit?

Eine Frage, die in der Praxis häufig zu Streitereien führt. Arbeitnehmer sind grundsätzlich angehalten, Arztbesuche in ihrer Freizeit zu erledigen. Dementsprechend können Sie für einen Arztbesuch während der regulären Arbeitszeit im Normalfall keine bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber verlangen. Es gibt jedoch drei Fälle, in denen Ihnen der Arbeitgeber Ihr Entgelt doch weiterbezahlen muss:

  • Es handelt sich um einen Notfall.
  • In der betreffenden Arztpraxis ist ein Termin außerhalb Ihrer Arbeitszeiten nicht möglich.
  • Es handelt sich um eine werdende Mutter, die einen Schwangerschaftsvorsorgetermin bei ihrem Frauenarzt wahrnehmen muss.

Wie zählen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Bezug auf die Arbeitszeit?

Obwohl diese drei Begriffe in der Praxis oft durcheinandergeworfen werden, beschreiben sie unterschiedliche Fälle:

  • Arbeitsbereitschaft: Ein Arbeitnehmer in Arbeitsbereitschaft ist an seinem Arbeitsplatz und arbeitet zwischendurch nicht, beispielsweise weil längere Leerlaufzeiten entstehen.
  • Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hält sich an einem Ort auf, den ihm der Arbeitgeber vorschreibt und kann unverzüglich die Arbeit aufnehmen.
  • Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer kann sich aufhalten wo er möchte, muss dies aber seinem Arbeitgeber vorher mitteilen. Er muss dort erreichbar sein und bei Bedarf innerhalb einer festgelegten Zeitspanne die Arbeit aufnehmen können müssen.

Nur die ersten zwei Fälle zählen in vollem Umfang zur Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft wird häufig überhaupt nicht oder über Pauschalen abgegolten. Nur wenn es zu einem Einsatz kommt, zählt dieser Arbeitseinsatz als Arbeitszeit.

Gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

Die Zeit, die Sie für das Anlegen von Arbeitskleidung benötigen, zählt nicht zur Arbeitszeit. Das jeweilige Zeiterfassungssystem darf erst betätigt werden, wenn Sie bereit sind, die Arbeit aufzunehmen. Unter Umständen kann der Fall allerdings anders geartet sein, wenn eine bestimmte Arbeitskleidung erforderlich und vorgeschrieben ist, um die Arbeit überhaupt aufnehmen zu dürfen.

Sind Verspätungen ein Kündigungsgrund?

Dem Grunde nach ist eine Verspätung Ihrerseits ein Kündigungsgrund, sofern Sie fixe Arbeitszeiten haben. Allerdings muss Ihnen der Arbeitgeber zunächst einmal eine Abmahnung aussprechen und Ihnen so die Gelegenheit geben, dieses Verhalten abzustellen. Ob bereits bei der zweiten Wiederholung gekündigt werden kann, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab. Es macht einen Unterschied, ob Sie sich zweimal um fünf Minuten verspätet haben oder gleich um drei Stunden zu spät zur Arbeit erschienen sind.

Die gleichen Regelungen wie für Verspätungen gelten für Kernzeitverletzungen bei Gleitzeitarbeit sowie eine eigenmächtige Verkürzung der Arbeitszeit, ohne dies mit dem Vorgesetzten zu besprechen.

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