Dies ist Teil 6 von 6 der Serie Betriebsräte kündigen

Einem Mitglied des Betriebsrates zu kündigen, kann sich für Sie als Arbeitgeber als äußerst schwierig erweisen, denn im Rahmen seiner Abstellung als Betriebsrat genießt dieser Mitarbeiter ein Sonderkündigungsrecht. Das Bundesarbeitsgericht ist häufig mit Problemlösungen dieser Art beschäftigt. Doch auch hier ist nichts wirklich unmöglich und die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes unter bestimmten Bedingungen durchaus möglich. Wie sich die Unkündbarkeit des Betriebsrates unter bestimmten Bedingungen umgehen lässt, erfahren Sie in diesem und in den folgenden Artikel dieser neuen Serie.

Wer gehört zum geschützten Personenkreis?

Nicht nur Mitglieder des Betriebsrates genießen übrigens den Sonderkündigungsschutz, dieser gilt auch für Mitglieder von anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organen im Rahmen ihrer Amtsausübung bzw. während dieser Dauer. Hier handelt es sich zum Beispiel um Mitglieder

  • der Jugend- und Auszubildendenvertretung, geregelt im § 15 Absatz 1 KSchG,
  • von Bordvertretung sowie Seebetrieb, geregelt im § 15 Absatz 1 KSchG,
  • von Wahlvorstand und auch Wahlbewerber, geregelt im § 15 Absatz 3 KSchG und
  • der Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, geregelt im § 96 Absatz 3 des SGB IX.

Wichtig für Sie als Arbeitgeber zu wissen ist, dass der Sonderkündigungsschutz sich nicht auf Mitglieder von Einigungsstellen, Schlichtungsstellen des Betriebes sowie des Wirtschafts- oder Sprecherausschusses leitender Angestellter des Unternehmens erstreckt.

Weitere betroffene Mitarbeiter

Nachrückende Betriebsratsmitglieder genießen den Sonderkündigungsschutz ab dem Zeitpunkt des Nachrückens. Dieser Sonderkündigungsschutz greift auch dann, wenn ein Nachrücken zwar nicht erfolgte, wenn durch diese Mitarbeiter Tätigkeiten im Bereich eines Betriebsratsmitgliedes wahrgenommen wurden.

Wissen sollten Sie als Arbeitgeber auch, dass ein Sonderkündigungsschutz bereits dann greift, wenn ein Ersatzmitglied einmalig an einer ordentlichen Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Dies wurde am 4.6.2003 vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Aktenzeichen 15 Ca 12599/02 beschlossen. Ist ein Mitarbeiter nur für die zeitweise Vertretung eines Mitglieds des Betriebsrates zuständig, greift der Sonderkündigungsschutz für den Zeitraum der Vertretung.

Lesen Sie mehr über den Sonderkündigungsschutz von Betriebsräten in den Jurablogs, bei Management Praxis und bei Conlegi.