Damit der Sonderkündigungsschutz eines Betriebsrats greifen kann, muss er diesen innerhalb von drei Wochen, nachdem die Kündigung zugegangen ist, rechtlich geltend machen. Tut er dies nicht oder nicht im entsprechenden Zeitrahmen, dann ist die Kündigung schon von Anfang an wirksam. Diese gesetzte Frist ist für alle Gründe gültig, die eine Kündigungsschutzklage möglich machen, also zum Beispiel das Fehlen des wichtigen Kündigungsgrundes oder auch die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

So gehen Sie bei der Kündigung richtig vor

Kündigen Sie also einem Mitarbeiter, der gleichzeitig ein Mitglied des Betriebsrates ist, ordentlich und fristgerecht aufgrund beispielsweise häufiger Verspätungen am Arbeitsplatz und dieser Mitarbeiter ruht sich nun auf seinem vermeintlichen Kündigungsschutz aus, unternimmt also nichts, wird diese Kündigung wirksam. Sie ist zwar gemäß § 15 KSchG eigentlich nichtig, allerdings hätte der Mitarbeiter dieses gemäß § 4 Satz 1 des KSchG beim entsprechenden Arbeitsgericht geltend machen müssen – und zwar mit einer Frist von drei Wochen. Wenn Sie vermuten, dass das Betriebsratsmitglied über diesen Umstand nicht Bescheid weiß, haben Sie gute Chancen, dass Ihre Kündigung durchgeht.

Mit finanziellem Risiko verbunden

Allerdings sollten Sie sich der Risiken sehr wohl bewusst sein, denn eine solche Vorgehensweise kann auch sehr schnell teuer für Sie werden. Ein rechtzeitiges Vorgehen des Betriebsrates gegen eine solche außerordentliche fristlose Kündigung und die daraus wahrscheinlich folgende Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass es sich um eine nicht gerechtfertigte Kündigung handelt, kann für den Arbeitgeber eine teure Angelegenheit werden. Der Mitarbeiter kann in diesem Fall vor dem Arbeitsgericht den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis nun wegen Unzumutbarkeit auflösen zu dürfen und eine Abfindungszahlung erwirken. Je nachdem wie lange der Mitarbeiter bereits im Betrieb beschäftigt war, kann diese natürlich ziemlich hoch ausfallen.