Dies ist Teil 1 von 6 der Serie Betriebsräte kündigen

Eine unberechtigte außerordentliche Kündigung berechtigt den Arbeitnehmer dazu, gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 KSchG einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Die daraus resultierende Abfindungszahlung bzw. deren Höhe ist in § 10 KSchG geregelt, wobei das Arbeitsgericht in der Festsetzung der Höhe der Abfindungsleistung grundsätzlich frei ist. Allerdings müssen gesetzlich fixierte Höchstgrenzen berücksichtigt werden.

Höchstgrenzen für die Berechnung von Abfindungen

Diese Höchstgrenzen sind folgendermaßen gestaffelt:

  • Ein Mitarbeiter unter 50 Jahren erhält bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 15 Jahren bis zu 12 Monatseinkünfte.
  • Nach dem 50. Lebensjahr und ab einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erhält der Mitarbeiter bis zu 15 Monatsgehälter in Form einer Abfindung.
  • Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren erhalten höchstens 18 Monatsgehälter in Form einer Abfindung.

Was ist eigentlich angemessen?

Im Rahmen der Höchstgrenzen, die gesetzlich fixiert sind, kann das Arbeitsgericht nun eine angemessene Summe als Abfindungsleistung festlegen. Doch woran orientiert sich eigentlich, was angemessen ist? Dabei müssen Sie sich an den Gesamtumständen orientieren und alle Kriterien einbeziehen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang beispielsweise:

  • Dauer des bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Mitarbeiterstellung im Betrieb
  • Grad der unwirksamen Kündigung
  • mögliches Mitverschulden des Mitarbeiters an der Kündigung
  • Arbeitsmarktsituation und Chancen des Mitarbeiters, sich beruflich wieder etablieren zu können
  • Berücksichtigung der Angemessenheit des neuen Arbeitsplatzes im Hinblick auf das Alter des Mitarbeiters und dessen Familienstand
  • wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers

Häufige Abfindungswerte

Die Praxis zeigt, dass in der Regel ein halbes bis ein Monatseinkommen für jedes Beschäftigungsjahr als Abfindung durchgesetzt wird. Als Basis für die Findung des Bruttoentgeltes wird das Basiseinkommen zugrunde gelegt sowie alle Zuschläge, die sich aus Schicht-, Gefahren- und Nachtarbeit, Prämien, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Tantiemen errechnen.

Als Arbeitgeber sollten Sie immer versuchen, den Weg über das Arbeitsgericht zu vermeiden und anstelle dessen die sanfte Art der Trennung vorziehen, die zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag sowie eine freiwillige und selbst festgelegte Abfindungszahlung beinhaltet. So fahren Sie zumindest finanziell gesehen im Regelfall günstiger.

Im Beck-Blog und bei Munich Finances erafhren Sie mehr über Abfindungen.