Dies ist Teil 3 von 6 der Serie Betriebsräte kündigen

Einen Betriebsrat zu kündigen, ist eine schwierige Angelegenheit. Dennoch gibt es natürlich Situationen, in denen dies durchaus möglich ist. Wir zeigen Ihnen einige Fälle, in denen die Kündigung eines unkündbaren Betriebsrats reibungslos geklappt hat:

Ärztliches Attest gefälscht

Auch ein Mitglied des Betriebsrates kann gekündigt werden, wenn es ein ärztliches Attest fälscht, um damit beim Arbeitgeber eine Erkrankung vorzutäuschen. Ein Urteil hierzu hat das Landesarbeitsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen I SA 1964/84 bereits am 15.2.1985 gefällt.

Aufhetzen von Mitarbeitern oder Anstiftung zum Lügen gegenüber dem Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber muss es sich vom Betriebsrat nicht bieten lassen, dass dieser die Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber aufhetzt und die Mitarbeiter möglicherweise zu Lügen gegenüber dem Arbeitgeber anstiftet. In diesem Falle muss der grundsätzlich unkündbare Betriebsrat mit einer fristlosen Kündung rechnen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu am 13.10.1977 ein Urteil mit dem Aktenzeichen 2 AZR 387/76 gefällt.

Beleidigung

Ein Kündigungsgrund gegenüber einem Mitglied des Betriebsrates ist auch dann gegeben, wenn dieses Betriebsratsmitglied Sie als Arbeitgeber oder auch einen Vorgesetzten schwer beleidigt. In diesem Falle dürfen Sie als Arbeitgeber die fristlose Kündigung unter den vorgenannten Vorgehensweisen aussprechen. Das Urteil hierzu fällte das BAG am 2.4.1987 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 418/86.

Bereicherung auf Kosten des Arbeitgebers

Eine Bereicherung des Betriebsrates zulasten des Arbeitgebers kann sich beispielsweise in einem Spesenbetrug darstellen: Ist dieser in der Bereicherung zu erkennen, rechtfertigt das Verhalten des Betriebsratsmitgliedes eine fristlose Kündigung. Auch wenn ein Mitglied des Betriebsrates von Ihnen als Arbeitgeber den Freizeitausgleich für seine Betriebsratstätigkeit fordert, obwohl aus Urlaubsgründen in dieser Zeit die Betriebsratstätigkeit nicht stattgefunden hat, liegt hier eine Bereicherung des Betriebsratsmitgliedes auf Kosten des Arbeitgebers vor. Das BAG hat diesen Beschluss am 22.8.1974 unter dem Aktenzeichen 2 ABR 17/74 gefasst.

Betriebsratstätigkeit wird für übertriebene Angaben genutzt

Dieses Fehlverhalten liegt beispielsweise dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied bei Ihnen als Arbeitgeber vorgibt, in seiner Eigenschaft tätig zu sein und deshalb seine beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann, dabei aber tatsächlich privaten Interessen nachgeht. In diesem Falle darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, wie das Landesarbeitsgericht Hamm am 31.12.1984 mit Aktenzeichen 3 SA 624/84 festlegte.

Dieser Kündigungsgrund besteht auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied den Zeitaufwand für vermeintliche Betriebsratstätigkeiten Ihnen als Arbeitgeber gegenüber zu seinen Gunsten manipuliert und die tatsächlich aufgewendete Zeit für die notwendige Tätigkeit erhöht. Auch hierzu hat das LAG Hamm am 11.6.1980 ein Urteil unter dem Aktenzeichen 3 Ta BV 15/80 gefällt.

Diebstahl

Der Diebstahl von Firmeneigentum, dessen sich ein Betriebsratsmitglied schuldig macht, ist immer ein Rechtfertigungsgrund für eine fristlose Kündigung – auch bei Waren mit geringem Wert. Das Urteil wurde vom LAG Hamm am 11.12.2003 mit Aktenzeichen 2 AZR 36/03 gefällt.

Parteipolitische Aktivität

Nicht selten sind Mitglieder des Betriebsrates auch politisch sehr aktiv. Sie als Arbeitgeber müssen es aber nicht akzeptieren, wenn ein Betriebsratsmitglied Versammlungen zu provozierenden und aggressiven Werbungen für die politische Partei nutzt. Versucht ein Betriebsratsmitglied, seine Position hierzu zu missbrauchen, besteht ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das LAG Hamm hat hierzu am 14.8.1980 ein Urteil mit Aktenzeichen 10 Sa 221/80 gefällt.

Privattelefonate

Führt ein Mitglied des Betriebsrates umfangreiche Privattelefonate (im genannten Arbeitsgerichtsurteil 18 Stunden mit einem Kostenaufwand von 1.355,76 Euro) während seiner Arbeitszeit auf Ihre Kosten als Arbeitgeber, liegt hier ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Fall erschwert sich noch für das Betriebsratsmitglied, wenn dieses sein Verhalten so auslegt, dass zunächst ein anderer Mitarbeiter des Führens dieser Telefonate verdächtigt wird. Ein Urteil wurde vom BAG am 4.3.2004 mit Aktenzeichen 2 AZR 147/03 gefällt.

Spesenbetrug

Das falsche Abrechnen von Spesen ist auch für ein Betriebsratsmitglied ein Grund für eine fristlose Kündigung, wie das LAG Hamm am 28.3.1984 mit Aktenzeichen 3 Sa 624/84 entschied.

Wichtig für Sie als Arbeitgeber:

Es muss eine Absicht des Betriebsratsmitgliedes mit dem Vorsatz des Betruges vorliegen, um diesem kündigen zu können. Eine versehentlich falsch abgerechnete Spesenabrechnung rechtfertigt die fristlose Kündigung nicht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am 20.5.2003 unter dem Aktenzeichen 4 BV 239/02 feststellte.

Verdacht einer Straftat

Allein schon der Verdacht, dass sich ein Betriebsratsmitglied einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, rechtfertigt dessen fristlose Kündigung. Hierzu müssen aber gravierende Verdachtsmomente vorliegen. Dieses Urteil fällte das LAG Baden-Württemberg am 25.3.1973 mit Aktenzeichen 3 SA 80/73.

Wahlwerbung

Wahlwerbung ist für das Betriebsratsmitglied absolut untersagt, wenn diese Werbung verunglimpfend stattfindet und zum Beispiel in die Ehrverletzung anderer Mitarbeiter ausufert oder aber Ihre Ehre als Arbeitgeber verletzt. Betreibt ein Betriebsratsmitglied solche Wahlwerbung, kann ihm fristlos gekündigt werden, wie das BAG am 13.10.1977 mit Aktenzeichen 2 AZR 387/76 entschied.

Zusammenschlagen eines Arbeitskollegen

Handgreiflichkeiten unter Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber nicht tolerieren. Besonders für Betriebsratsmitglieder haben solche Übergriffe gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten massive Konsequenzen, nämlich die fristlose Kündigung, die Sie als Arbeitgeber in solchen Fällen aussprechen dürfen. Entschieden hat dies das LAG Hamm am 26.11.1980 unter dem Aktenzeichen 2 Ta BV 44/80.