In einem großen Unternehmen war der Betriebsrat gewählt worden. Neben der Betriebsratsmehrheit hatte es auch eine kleine Konkurrenzliste, die zur Wahl angetreten war, mit wenigen Plätzen in den Betriebsrat geschafft. Diese Minderheit verlangte nun vom Arbeitgeber, weitere Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen die Minderheitsgruppe für sich arbeiten könnte.

Anspruch auf Büroräume

Ein Anspruch auf die Überlassung von Büroräumen besteht für den Betriebsrat grundsätzlich. Außerdem muss vom Arbeitgeber eine entsprechende Bürotechnik zur Verfügung gestellt werden. Allerdings konnten sich in diesem Fall die Mehrheit und die Minderheit des Betriebsratsgremiums untereinander nicht einigen – der Minderheit wurden „lediglich“ Arbeitsplätze in gemeinsam genutzten Büroräumen zugewiesen. Dies wollte die Minderheit jedoch nicht einsehen.

Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg

Erst die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2011 (Az. 7 TaBV 764/11) brachte in diesem Fall die endgültige Klärung. Das Gericht stellte klar, dass der Betriebsrat natürlich einen Anspruch auf eigene Büroräume habe. Wie diese jedoch intern auf die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufgeteilt werden, liegt jedoch alleine im Ermessen des gesamten Betriebsrats. Entschieden wird in diesem Fall per Mehrheitsbeschluss.

Genau deshalb kann der Minderheitsgruppe in diesem Fall auch nicht recht gegeben werden, denn nicht das einzelne Betriebsratsmitglied hat einen Anspruch auf ein eigenes Büro, sondern der Betriebsrat als Organ im Gesamten gesehen.

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