Dies ist Teil 5 von 5 der Serie Teilzeitarbeit

Ein möglicher Ausschlussgrund für die Teilzeitarbeit kann in der so genannten Zweijahres-Sperre begründet liegen. Ein Mitarbeiter kann seinen Teilzeitarbeitsanspruch nur dann erfolgreich beantragen, wenn er nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre einen erfolglosen Antrag auf Teilzeitarbeit gestellt hat.

Andere Voraussetzungen spielen keine Rolle

Wenn die zwei Jahre seit dem letzten Antrag noch nicht vergangen sind, hat der Mitarbeiter keine Chance auf einen erfolgreichen neuerlichen Antrag. Wenn beim ersten Antrag Voraussetzungen wie die Mindestmitarbeiterzahl oder die Wartefrist nicht erfüllt waren, entsteht kein neuer Anspruch auf einen neuen Antrag, selbst wenn die Voraussetzungen in der Zwischenzeit erfüllt werden. Wenn die Frist von zwei Jahren noch nicht vergangen ist, müssen Sie das Gesuch nicht einmal prüfen – Sie können es sofort ablehnen. Tun Sie dies zu Ihrer eigenen Sicherheit immer schriftlich.

Wann die Zweijahres-Sperre beginnt

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht zwei Fälle vor, die die Zweijahres-Sperre auslösen können. Zum einen beginnen die zwei Jahre zu laufen, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit gestellt hat, den der Arbeitgeber berechtigterweise abgelehnt hat. Wenn der Arbeitgeber dem Antrag zugestimmt hat und sich die Arbeitszeit verringert hat, muss der Arbeitnehmer bis zur nächsten möglichen Arbeitszeitänderung ebenfalls zwei Jahre warten.

Lediglich, wenn Sie unberechtigt einen Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt haben, gibt es keine neue Zweijahresfrist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie Ihre Mitarbeiterzahl falsch berechnet haben, beispielsweise durch eine nicht komplette Berücksichtigung bereits vorhandener Teilzeitmitarbeiter.

Einvernehmlich ist alles möglich

Wenn Sie mit dem Arbeitszeitwunsch Ihres Mitarbeiters kein Problem haben und diesem entsprechen möchten, können Sie dies natürlich tun. In diesem Fall muss weder die Zweijahresfrist eingehalten noch müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit vorliegen. In diesem Fall handelt es sich bei der Arbeitszeitverringerung lediglich um einen zweiseitigen Vertrag, der den ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag entsprechend erweitert.