Dies ist Teil 4 von 5 der Serie Teilzeitarbeit

§ 8 Abs. 2 TzBfG besagt, dass der Mitarbeiter die Verringerung seiner Arbeitszeit und auch den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate, bevor diese Arbeitszeitverringerung greifen soll, beantragen muss. Bei der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit muss immer ein Bezug zur Regelarbeitszeit, auf den Tag, die Woche, den Monat bzw. das Jahr genommen werden.

Früher geht immer

Wichtig ist auch zu wissen, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit zu jedem anderen Zeitpunkt vor der dreimonatigen Frist gestellt werden kann. Das kann sich für den Arbeitgeber hinsichtlich der Planungsmöglichkeiten als sehr vorteilhaft erweisen und so sollte der Arbeitnehmer im eigenen und im Arbeitgeberinteresse seinen Antrag auf Teilzeitarbeit immer dann schnellstmöglich beantragen, wenn auch Bedarf vorauszusehen ist.

Teilzeit nach Elternzeit

Ein Arbeitnehmer, der zum 30. September des Jahres aus der Elternzeit zurückkehrt, kann also zum Beispiel auch bereits am 30. April seinen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber einreichen. Damit könnte theoretisch dem Antrag schon früher entsprochen werden, nämlich nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten, also schon zum 1. Juli.

Überschreitung der Wartefrist

Für den Arbeitgeber ist die Fristeinhaltung aber nicht grundsätzlich als Voraussetzung für eine Zustimmung nötig. Wird vom Arbeitnehmer die Wartefrist beispielsweise nur um wenige Tage überschritten, kann der Arbeitgeber nicht mit Bezug auf die nicht eingehaltene Wartefrist eine berechtigte Ablehnung aussprechen. Hier muss eine Angemessenheit der Überschreitung der Wartefrist vorliegen, wie in einem höchstrichterlichen Urteil entschieden wurde.

Der Arbeitgeber ist in diesem Falle verpflichtet zu prüfen und nachzuweisen, dass die Verringerung der Wartefrist bei einer Ablehnung die Durchführbarkeit des Anliegens verhindert. Möglicherweise kann dem Antrag auf Teilzeitarbeit auch in der Form entsprochen werden, dass der Beginn entsprechend der Verspätung um diese Zeit nach hinten verlegt wird. Der Arbeitgeber hat hier die Pflicht, den Antrag des Arbeitnehmers auch bei einer kurzfristig verspäteten Beantragung auf eine mögliche „Verfristung“ zu prüfen.

Die Rechtsprechung sieht für diesen Fall vor, dass der Antrag des Arbeitnehmers auch immer dahingehend ausgelegt werden muss, wann eine frühestmögliche Reduzierung der Arbeitszeit überhaupt realisierbar ist. Wird einem verspäteten Antrag also seitens des Arbeitgebers entsprochen, handelt es sich hier nicht um eine absolute Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter, der seinen Antrag um wenige Tage verspätetet einreicht, wird mit seinem Gesuch ebenso behandelt und geprüft, als hätte er den Antrag fristgerecht gestellt.

Detailtreue ist wichtig

Die Beantragung der Teilzeitarbeit muss grundsätzlich vom Arbeitnehmer so formuliert sein, dass der Arbeitgeber den Antrag mit einem schlichten „Ja“ oder auch „Nein“ – hier mit entsprechender Begründung – gewähren oder ablehnen kann. Es dürfen keine wichtigen Informationen fehlen.

Beantragt ein Arbeitnehmer also zum Beispiel zum „schnellstmöglichen Zeitpunkt“ eine Teilzeitarbeit, die sich in etwa zwischen 19,5 Stunden bis ungefähr 25 Wochenarbeitsstunden bewegt, darf der Arbeitgeber diesen Antrag ablehnen. Der Bestimmtheitsgrundsatz, der in §§ 133, 157 BGB hinterlegt ist, wird durch eine solche Beantragung nicht konkret genug benannt.

Verteilung der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer sollte bei der Beantragung der Teilzeitarbeit auch möglichst die Verteilung der Arbeitszeit vorschlagen, da im anderen Falle die Verteilung der neuen Arbeitszeit vom Arbeitgeber im Rahmen von dessen Weisungsbefugnis erfolgen kann. Auf die Gewährung oder Ablehnung hat dieser Verteilungsvorschlag allerdings keinen Einfluss. Hat der Arbeitnehmer im Antrag auf Teilzeitarbeit seine Verteilungswünsche nicht geäußert, kann er dies noch im so genannten Erörterungsgespräch nachholen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, ihn auf diese Verteilungswünsche anzusprechen.

Weiterhin sollte sich der Arbeitnehmer darüber bewusst sein, dass sein Verteilungsvorschlag nur als solcher berücksichtigt werden muss. Ein eigenständiger Verteilungsanspruch für die Arbeitszeiten besteht jedoch nicht. Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ist zu beachten, dass ein Antrag auf Teilzeitarbeit mit einem entsprechenden Verteilungsvorschlag nur komplett angenommen oder abgelehnt werden kann, also dass diesem Antrag nur einheitlich entsprochen oder widersprochen werden kann. Die Gewährung der Teilzeitarbeit und die Ablehnung der Verteilung von Arbeitszeiten kann aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht durchgeführt werden.

Ein Arbeitnehmer ist hingegen für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Teilzeitarbeit nicht zu einem Verteilungsvorschlag verpflichtet. Allerdings besteht für den Arbeitnehmer auch im Nachhinein auf dem arbeitsrechtlichen Weg keine Möglichkeit mehr, die verwirkten Verteilungsvorschläge im Antrag oder Erörterungsgespräch nachholen und durchsetzen zu können.

Befristungen nicht möglich

Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeitarbeit, so muss dieser grundsätzlich unbefristet ausfallen. Einem zeitlich befristeten Antrag muss vom Arbeitgeber nicht entsprochen werden.

Stellt ein Arbeitnehmer also am 1. Mai einen Antrag auf Teilzeitarbeit – hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen korrekt – und beschränkt diesen mit dem Hinweis, dass dieser Bedarf voraussichtlich bis beispielsweise 1. September besteht, kann der Arbeitgeber den Antrag ohne weitere Begründungen ablehnen.

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