Und wieder einmal durfte sich ein Gericht mit einer Bagatellkündigung auseinandersetzen. Eine Bäckereiverkäuferin wurde wegen eines Warenwerts von 12,75 Euro fristlos gekündigt und zog vor Gericht. Das Arbeitsgericht Neunkirchen entschied jedoch für die beklagte Arbeitgeberin.
Diebstahl von Lebensmitteln
Die Arbeitgeberin hatte der Verkäuferin vorgeworfen, Waren mit nach Hause genommen bzw. verzehrt zu haben. Genau gesagt ging es dabei um zwei Omeletts, die die Mitarbeiterin zuvor extra für diesen Zweck zubereitet hatte, sowie um ein belegtes Brötchen, das nach der Arbeit mit nach Hause genommen wurde. Da sie die Lebensmittel nicht wie im Betrieb üblich in die Kasse eingegeben und bezahlt hatte, wurde ihr die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die verzehrten Lebensmittel hatten einen Wert von 12,75 Euro.
Arbeitsgericht Neunkirchen sieht fristlose Kündigung als gerechtfertigt an
Der Fall landete schließlich vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen, nachdem die Bäckereiverkäuferin Kündigungsschutzklage eingereicht hatte. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen und konnte der Verkäuferin dadurch immerhin den Verzehr eines Omeletts sowie die Mitnahme eines belegten Brötchens nachweisen. Die Betriebsordnung der Bäckerei sah jedoch klar vor, dass von Mitarbeitern verzehrte Lebensmittel immer in der Kasse erfasst und dementsprechend auch bezahlt werden müssen. Dies hatte die Verkäuferin versäumt – und der Arbeitgeberin damit den passenden Grund für die fristlose Kündigung geliefert.
Die Richter konnten der Argumentation der Arbeitgeberin folgen und erkannten den Diebstahl als einen wichtigen Grund an, der eine fristlose Kündigung der Mitarbeiterin rechtfertige. Dabei bezogen sie unter anderem auch die Erkenntnisse aus dem „Fall Emmely“ ein, der vor rund zwei Jahren umfangreich durch die Presse ging. Nach einer umfassenden Interessenabwägung und einer Berücksichtigung aller Begleitumstände kamen die Richter zu dem Urteil, dass die fristlose Kündigung rechtens war (Urteil vom 12. Oktober 2011, 2 Ca 856/11).
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